BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerwG: Rundfunkbeitrag darf in Ausnahmefällen bar gezahlt werden

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht. 

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.