BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404

BVerfG: Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Sänger Xavier Naidoo als „Antisemit“ bezeichnet werden durfte, da die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20

Laut BVerfG verkennen die Vorinstanzen „im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt.“ Insbesondere sei die Äußerung nicht mehrdeutig. Zudem sei die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf nicht ausreichend bedacht worden. Da sich der Sänger mit seinen politischen Ansichten freiwillig in die Öffentlichkeit begeben habe, müsse er auch scharfe Reaktion dazu hinnehmen. Daher verletzen die Entscheidungen des LG Regensburg (62 O 1925/17) und des OLG Nürnberg (3 U 1523/18) die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit dem am 21. Dezember veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die Verfassungsbeschwerde einer Fachreferentin, die den Sänger im Rahmen eines Vortrags 2017 als Antisemit bezeichnet hat. Im Kontext des Themas „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ sagte sie: „Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ Konkret bezieht sie sich dabei auf Liedtexte des Sängers und seine Verbindungen zu Reichsbürgern.

Diese Äußerung haben die Vorinstanzen als mehrdeutige Aussage gewertet, deren objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts nicht ausreichend belegt sei. In der Abwägung handele es sich um einen weitreichenden und intensiven Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Sängers, der rechtswidrig gewesen sei. Daher wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, die streitgegenständliche Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.

Da das BVerfG in den Urteilen der Vorinstanzen einen Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin sieht, wurden diese aufgehoben. Das LG Regensburg muss nun neu über den Fall entscheiden

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung 108/2021 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-108.html

epd medien, Xavier Naidoo darf als „Antisemit“ kritisiert werden, Nr. 248a vom 22.12.2021, abrufbar unter: https://w.epd.de/digital/med/2021/12/22/#article196404