BGH: Verwertungsgesellschaften können Schutzmaßnahmen gegen „Framing“ verlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzende wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen das „Framing“ ergreift.

BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 113/18

Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ist, und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst), die die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber:innen an Werken der bildenden Kunst wahrnimmt. Auf der Online-Plattform für Kultur und Wissen der Deutschen Digitalen Bibliothek sind über Links digitale Inhalte abrufbar, die auf den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Zugleich speichert die Bibliothek Vorschaubilder („Thumbnails“) der urheberrechtlich geschützten Werke, mit denen die jeweiligen Links bebildert werden.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verlangte von der VG Bild-Kunst einen Vertragsabschluss, der ihr das Recht zur Nutzung der Werke in Form von „Thumbnails“ einräumt. Die Einräumung der entsprechenden Rechte stellte die Verwertungsgesellschaft jedoch unter die Bedingung, dass die Klägerin „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing“ anwende. Dies lehnte die Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek ab und beantragte mit ihrer Klage festzustellen, dass die Beklagte zum Abschluss des Nutzungsvertrages ohne jene Bedingung verpflichtet sei.

Der BGH stellte in der Entscheidung vom 9. September 2021 fest, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass Rechte der Urheber:innen nicht betroffen seien, wenn die von der Klägerin verwendeten Vorschaubilder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Gegenstand von Framing würden. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 34 Abs. 1 VGG sei daher zu berücksichtigen, dass die Interessen der Urheber:innen durch die öffentliche Wiedergabe beeinträchtigt seien.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen. Dies geschah basierend auf der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahrens über die Vorlagefrage des BGH, ob das „Framing“ ohne Erlaubnis der Rechteinhaber:innen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) darstelle, wenn die Wiedergabe unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt sei (vgl. unsere Meldung). Der Europäische Gerichtshof hatte dies im März 2021 bejaht und die Erlaubnispflichtigkeit einer solchen „öffentlichen Wiedergabe“ festgestellt.

Quellen

BGH, Pressemitteilung Nr. 169/2021 vom 9.09.2021, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021169.html

LTO vom 9.09.2021, Verwertungsgesellschafften können Schutz vorm Framing verlangen, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-izr11318-framing-folgt-eugh-lizenz-schutz-kontrahierungszwang/