OLG München bestätigt Presseähnlichkeit des Münchener Stadtportals

Das OLG München hat entschieden, dass das Stadtportal muenchen.de die Staatsferne der Presse verletzt und kritisiert außerdem den zu stark werblichen Charakter des Portals.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 30. September 2021 – Az. 6 U 6754/20

Mehrere Verlage haben sich gegen die Gestaltung des Münchener Stadtportals gewandt, da sie davon ausgehen, dass das Portal gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Dieser Ansicht ist das OLG München gefolgt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil (LG München, Urteil vom 17. November 2020 – Az. 16274/19).

Zur Begründung führt das Gericht an, dass sich Gemeinden in ihren Publikationen auf Sachinformationen beschränken sollen und sich wertender oder meinungsbildender Elemente enthalten müsse. Diesem Anspruch werde muenchen.de jedoch nicht gerecht. Neben der Verbreitung von Veranstaltungs- und Kinoprogrammen hält das Gericht einzelne Rubriken wie „Shopping“ und „Restaurants“ gänzlich für unzulässig. Zudem wird die „ausufernde“ Menge an Anzeigen bemängelt.

Damit liegt nun die zweite obergerichtliche Entscheidung zur Presseähnlichkeit von Stadtportalen vor, die sich allerdings in ihrem Ergebnis von der im Juni 2021 ergangenen Entscheidung des OLG Hamm unterscheidet. Das OLG Hamm hatte in Bezug auf dortmund.de entschieden, dass das Portal nicht gegen die Staatsferne der Presse verstoße (vgl. unsere Meldung). In beiden Fällen wurde die Revision zum BGH zugelassen, sodass dieser klären soll, welche Möglichkeiten Städte und Kommunen bei der Gestaltung ihrer Online-Portale haben.

Quellen

Beck-aktuell, „muenchen.de“ missachtet Gebot der Staatsferne, Meldung vom 01.10.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-muenchen-muenchende-zeitungsverlage-klage-stadtportal

Lto, Münchens Stadtportal ist zu presseähnlich, Meldung vom 01.10.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-6u675420-stadtportal-muenchen-de-presseaehnlich-wettbewerbswidrig-staatsferne/