OLG Hamm: Stadt Dortmund verstößt mit Internetportal nicht gegen Gebot der Staatsferne

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Stadt Dortmund mit der Ausgestaltung ihres Internetportals nicht das Gebot der Staatsferne verletze.

OLG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2021 – AZ 4 Z 1/20

Ein Dortmunder Verlag hat gegen die Stadt geklagt, da er davon ausgegangen ist, dass die Stadt mit ihrem Portal gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne verstoße. Dies betreffe insbesondere redaktionell gestaltete Artikel über Fremdaktivitäten, wie nichtstädtische Veranstaltungen, wodurch der Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschritten werde.

Dieser Ansicht ist das Gericht nicht gefolgt. Bei wertender Gesamtbetrachtung – die der BGH 2018 als Maßstab für eine solche Entscheidung angelegt hat (BGH, „Crailsheimer Stadtblatt II“) – kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung des Gebots der Staatsferne feststellbar sei, da das Portal die private Presse nicht in unzulässiger Weise substituiere. Zwar gebe es einzelne Artikel, die gegen das Gebot verstoßen, jedoch würden sie durch die Menge der abrufbaren Informationen „untergehen“. Damit vertritt das Gericht eine andere Auffassung als noch die erste Instanz, die der Klage stattgegeben hatte (LG Dortmund, Urteil vom 08. November 2019 – Az. 3 O 262/17).

Die Revision zum BGH wurde zugelassen und der Verlag hat bereits angekündigt, dass er diese Möglichkeit nutzen möchte, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Das Verfahren wird bundesweit mit Interesse verfolgt, da Verlage immer wieder kommunale Veröffentlichungen und Webseiten kritisieren, bei denen sie eine Verletzung der Pressefreiheit annehmen. In einem Verfahren gegen die Stadt München hat das LG München die Seite der Stadt als wettbewerbswidrig bezeichnet (LG München, Urteil v. 17. November 2020 – Az. 16274/19).

Quellen

BGH, Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17 – „Crailsheimer Stadtblatt II“, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=91356&pos=0&anz=1

dpa, Niederlage für Dortmunder Verleger – Revision am BGH, Meldung vom 11.06.2021, abrufbar unter https://www.newsroom.de/news/aktuelle-meldungen/vermischtes-3/niederlage-fuer-dortmunder-verleger-revision-am-bgh-922991/

OLG Hamm, Pressemitteilung 18/2021 vom 10.06.2021, abrufbar unter: https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/18_21_PE_Internetportal.pdf  

OLG Hamm, Pressemitteilung 16/2021 vom 01.06.2021, abrufbar unter: https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilung_archiv/02_aktuelle_mitteilungen/16_21_PE_Internetportal.pdf