Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

IUM, Meldung vom 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6620/

Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

IUM, Meldung vom 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6620/

Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

IUM, Meldung vom 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6620/

Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

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Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

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In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

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In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

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Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

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In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

IUM, Meldung vom 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6620/

Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

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In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

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Bundestag beschließt Urheberrechtsnovelle

In seiner Sitzung vom 20.05. hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf zur Urheberrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen zwei europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden.

Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes betrifft die 2019 verabschiedete DSM- und die Online-SatCab-Richtlinie, die bis zum 07. Juni 2021 in nationales Recht überführt werden müssen. Inhalt des Gesetzespakets sind Änderungen im UrhG und VVG, beispielsweise betreffend das Urhebervertragsrecht, die Wiedereinführung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts oder die Verlegerbeteiligung. Der besonders umstrittene Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) wird in einem eigenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ins nationale Recht transferiert.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf, über den wir bereits ausführlich berichtet haben (vgl. unsere Meldung), gibt es gemessen am Umfang der Novelle relativ wenige Veränderungen. So tritt das UrhDaG erst am 01. August 2021 in Kraft, wodurch die Umsetzungsfrist überschritten wird. Zudem wird die Befristung der gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen nicht nur teilweise, sondern vollständig aufgehoben. Die Vergütung des Urhebers für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Rahmen des UrhDaG wird auf die öffentliche Wiedergabe im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiche beschränkt und verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet. Zusätzlich werden Diensteanbieter nun dazu verpflichtet, der Forschung Zugang zu Daten zu ermöglichen, die den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Erkennung und Blockierung von Inhalten betreffen. Eine ähnliche Vorschrift sieht auch das NetzDGÄndG vor (vgl. unsere Meldung).

Das neue Regelungsregime zu Bearbeitungen und die Ausnahmen für Karikaturen, Parodie und Pastiche wurde auch verändert. So wird in § 23 UrhG hinsichtlich Bearbeitungen und Umgestaltungen explizit hervorgehoben, dass die Regelung auch auf Melodien zutrifft. Außerdem fällt in der neuen Ausnahme des § 51a UrhG die Voraussetzung weg, dass die Nutzung eines Werkes in einer Karikatur o.ä. durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein müsse.

Quellen

Beschlussempfehlung des Ausschusses, BT-Drucksache 19/29894, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929894.pdf  

Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/27426, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/274/1927426.pdf

IUM, Meldung vom 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6620/