BVerwG: Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen kommunales Verkehrsunternehmen für Radio Bremen
BVerwG: Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen kommunales Verkehrsunternehmen für Radio Bremen
Das BVerwG hat den Auskunftsanspruch für Radio Bremen zum Ausscheiden des ehemaligen Vorstandssprechers gegenüber einem kommunalen Verkehrsunternehmen bejaht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20
Die Rundfunkanstalt wollte nähere Informationen zu den Umständen des Ausscheidens des ehemaligen Vorstandssprechers im Jahr 2014 erlangen. Insbesondere ging es dabei um Auskünfte hinsichtlich Vorwürfen der sexuellen Belästigung und ob der Vorstandssprecher ein „erhebliches Alkoholproblem“ gehabt habe. Dazu hatte die Anstalt dem Unternehmen insgesamt acht Fragen vorgelegt, die allerdings unbeantwortet blieben. Die vorangegangenen Instanzen hatten der Klage in unterschiedlichem Umfang stattgegeben. Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision mit dem Ziel, Auskunft zu allen gestellten Fragen und einer weiteren Frage zu erhalten, abgewiesen.
Das Gericht hat festgestellt, dass nur Tatsachen nicht jedoch Werturteile bei der Auskunft verlangt werden können. Demnach müssen allein die Fragen beantwortet werden, die auf tatsächliche Umstände und nicht Werturteile oder Gerüchte abzielen. Solange es um tatsächliche Vorgänge geht, müssen dazu keine schriftlichen Belege vorliegen, sondern die Behörde muss auch intern ihre Mitarbeiter befragen, soweit es dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen betrifft. Dabei muss auch die Behörde eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse vornehmen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zunächst um Recherchen durch die Rundfunkanstalt geht und diese vor der Veröffentlichung der entsprechenden Informationen selbst eine Prüfung anstellt, bei denen sie den journalistischen Sorgfaltspflichten genügen muss.
Quellen:
BVerwG, Pressemitteilung 26/2021 vom 27.04.2021, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2021/26
Institut für Urheber- und Medienrecht, Bericht „Auskunftsanspruch öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ vom 27.04.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6603/