OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

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OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

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Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden

OLG Karlsruhe: früherer AfD-Politiker darf als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungsklage eines früheren AfD-Politikers und ehemaligen Landtagsabgeordneten gegen die Bezeichnung als „erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ im Berufungsverfahren abgewiesen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2021 – Az. 6 U 190/20

Der Entscheidung liegt die Äußerung der Amadeu Antonio Stiftung auf einem Online-Nachrichtenportal zugrunde. Die Stiftung veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „AfD-Bundesparteitag in Braunschweig: Bringt sich der Flügel in Stellung?“, im Rahmen dessen der ehemalige AfD-Politiker Stefan Räpple „als erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet wurde. Räpple forderte daraufhin die Unterlassung dieser Aussage.

Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit dem Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung, die den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Räpple rechtfertige. Zwar habe das Gericht berücksichtigt, dass die streitige Äußerung schwer in das Persönlichkeitsrecht des früheren AfD-Politikers eingegriffen habe, jedoch sei jene Aussage der Beklagten aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Dieser äußerte in der Vergangenheit, dass es „heute nicht einmal mehr möglich [sei] zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren“ und prangerte wiederholt einen „Schuldkult“ an. Die Aussagen des Klägers hätten daher eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Das Gericht wies darauf hin, dass so wie der Kläger seine Meinungen habe äußern dürfen, dürfe es auch der Beklagten aufgrund des Inhalts dieser Äußerungen nicht verwehrt sein, ihre Bewertung kundzugeben. Für den Kläger bestehe sodann die Möglichkeit, wiederum durch Einbringung seiner Meinungsäußerung und der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs entgegenzuwirken. Ansonsten wäre der Meinungskampf im Falle einer Untersagung der Äußerung der Beklagten von vornherein unterbunden, was einem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen widerspräche.

Mit der Entscheidung bestätigte das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 (Az. 4 O 62/20). Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quellen:

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.06.2021 zum Urteil vom 23.06.2021 (Az. 6 U 190/20), abrufbar unter: https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ehemaliger+Landtagsabgeordneter+kann+keine+Unterlassung+seiner+Bezeichnung+als+_erklaerter+Antisemit+und+Holocaust-Relativierer_+verlangen/?LISTPAGE=1149727

Beck aktuell, Meldung vom 23.06.2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-karlsruhe-frueherer-afd-politiker-raepple-darf-weiter-als-antisemit-bezeichnet-werden