BGH zu einer Gegendarstellung mit widersprechender redaktioneller Anmerkung

Beim Abdruck einer Gegendarstellung darf eine dazugehörige Anmerkung der Redaktion nicht beinhalten, dass diese Darstellung falsch sei. Anders ist der Sachverhalt nur, wenn die Redaktion ihre eigene Darstellung beweisen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19

Im vorliegenden Fall hatte eine Künstleragentur einer Zeitung 2012 ein Interview über eine von ihr vertretene Künstlerin gegeben. Daraufhin veröffentlichte die Zeitung einen Artikel, in dem darüber berichtet wurde, dass die Künstlerin in einer privaten Suchtklinik war. Dies bestritt die Künstleragentur und lies die Zeitung eine Gegendarstellung abdrucken. Allerdings fügte der Verlag der Gegendarstellung einen sog. Redaktionsschwanz an, in der darauf hingewiesen wurde, dass eine Verpflichtung zum Abdruck nicht nur wahrer, sondern auch unwahrer Gegendarstellungen bestehe. Zudem werde an der ursprünglichen Darstellung festgehalten. Die dagegen gerichtete Unterlassungsklage wurde zunächst vom LG Hamburg abgelehnt. Dieses Urteil revidierte das OLG Hamburg und gab der Klage statt, weshalb die Zeitung vor den BGH zog.

Die Revision vor dem BGH hat aufgrund der rechtsfehlerhaften Bejahung der erforderlichen Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch Erfolg. Der BGH geht davon aus, dass durch die redaktionelle Anmerkung impliziert wird, dass die Gegendarstellung falsch ist. Entsprechend der Begründung des OLG hält der BGH fest, dass diese implizierte Behauptung der Zeitung falsch ist. Grund dafür ist der fehlende Beweis für die Richtigkeit der Aussage, da bei einer solchen persönlichkeitsbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung die Beweislast bei der Zeitung liegt. Jedoch ist im vorliegenden Fall nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da die Veröffentlichung des ursprünglichen Berichts bereits einige Jahre zurückliegt. Daher besteht kein Unterlassungsanspruch.

Quellen

BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%20166/19&nr=119578

Beck-aktuell, Meldung vom 28. Juni 2021, abrufbar unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-gegendarstellung-mit-widersprechendem-redaktionsschwanz