EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Der Europäische Gerichtshof hat in einem irischen Fall seine Rechtsprechung zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung fortgesetzt und deren Verbot auch zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten bekräftigt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 05. April 2022 – C-140/20

Hintergrund des Falles ist die Verurteilung eines irischen Staatsbürgers wegen Mordes. Im Strafverfahren hatte der damalige Angeklagte geltend gemacht, es seien zu Unrecht Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit Telefonanrufen als Beweismittel zugelassen worden. Parallel dazu betreibt er ein Zivilverfahren, um feststellen zu lassen, dass das irische Gesetz über die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten seine Rechte aus dem Unionsrecht verletzte.

Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung (vgl. u.a. unsere Meldung), wonach die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, auch zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten unzulässig ist.

Das Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität könne für sich genommen eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht rechtfertigen. Kriminalität sei eine allgemeine und ständige Gefahr. Sie sei daher einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden Bedrohung der nationalen Sicherheit etwa durch Terrorismus, zu deren Bekämpfung eine zeitlich begrenzte Vorratsdatenspeicherung verhältnismäßig sein könne, nicht gleichzustellen.

Der Gerichtshof machte deutlich, dass es vor diesem Hintergrund auch gegen Unionsrecht verstoße, wenn Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung auf Daten zugreifen dürfen, die ursprünglich zum Schutze der nationalen Sicherheit und nicht zur Strafverfolgung gespeichert worden sind. Es bestehe die Gefahr, dass die gespeicherten Daten für ein Ziel von geringerer Bedeutung eingesetzt würden als das Ziel, das die Speicherung gerechtfertigt hatte.

Schließlich müsse auch sichergestellt sein, dass über Anträge der Polizei auf Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten kein Polizeibeamter entscheide, sondern ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Der EuGH bekräftigte indes auch, dass es Sache der Mitgliedsstaaten sei, zu regeln, ob aus unzulässiger Vorratsdatenspeicherung erlangte Beweismittel einem Verwertungsverbot unterliegen.

Zugleich zeigte der Gerichtshof in seinem Urteil auf, in welchen Bereichen Datenspeicherungsmaßnahmen unionsrechtskonform möglich sind.

Eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sei beispielsweise anhand geografischer Kriterien zulässig. Die Mitgliedsstaaten könnten Rechtsvorschriften erlassen, die eine allgemeine Speicherung von Daten aus elektronischen Kommunikationsmitteln etwa an strategischen Orten, wie Flughäfen oder Bahnhöfen, oder an Kriminalitätsschwerpunkten vorsehen. Auch dürfe der Erwerb etwa einer SIM-Karte von der Überprüfung amtlicher Dokumente abhängig gemacht und diese Daten gespeichert werden.

Ebenfalls zulässig sei das so genannte „Quick-Freeze-Verfahren“. Das Unionsrecht lasse es zu, dass Daten, die ein Kommunikationsanbieter vorübergehend gespeichert hat, zu sichern sind, sobald Strafverfolgungsbehörden wegen einer möglichen schweren Straftat Ermittlungen einleiten können, so der EuGH. Das gelte auch für die Verkehrs- und Standortdaten von Personen, die selbst nicht verdächtigt werden, etwa des Opfers.

 

Quellen

EuGH, Urteil in der Rechtssache C-140/20 vom 05.04.2022, abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=257242&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH, Pressemitteilung vom 05.04.2022, abrufbar unter:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-04/cp220058de.pdf

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Wenn durch den Inhalt eines Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt, muss die Betreiberin der Social-Media-Plattform Instagram Auskunft über Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Profilinhabers erteilen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022 – 9 Wx 23/21

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss dem Auskunftsantrag einer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Frau stattgegeben, den die Vorinstanz noch abgelehnt hatte.

Eine unbekannte Person hatte einen Instagram-Account mit dem Vornamen der minderjährigen Antragstellerin und der Angabe „wurde gehackt“ erstellt und dort einen Ordner mit Bildern veröffentlicht. Die Bilder zeigten eine junge Frau in Unterwäsche, deren Gesicht verdeckt ist. Auf dem Foto waren Äußerungen zu lesen, die den Eindruck erweckten, dass die abgebildete Person an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert sei. Klassenkameraden sprachen die Antragstellerin auf den Inhalt des Accounts an, nachdem sie diese auf den Bildern erkannt hatten. Sie meldete das Fake-Profil der Plattformbetreiberin. Instagram sperrte den Account zwar, weigerte sich aber, die Daten des unbekannten Erstellers herauszugeben. Auch das Landgericht Flensburg lehnte einen Auskunftsanspruch ab.

Die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte im Hinblick auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers, der das falsche Profil erstellt hatte, Erfolg. Die Antragstellerin könne ihren Anspruch auf Auskunftserteilung über Bestandsdaten gegenüber Instagram auf § 21 Absätze 2 und 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) stützen. Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

Die Schaffung des Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren erfüllten im Zusammenhang gesehen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Es würde suggeriert, dass die Antragstellerin sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr vermeintliches sexuelles Interesse mitteilen wollte. Weil ihr diese unsittliche Verhaltensweise zugeordnet wird, werde der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert.

Damit die Antragstellerin ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen kann, sei sie auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, habe sie nicht.

Nach Auffassung des OLG erstreckt sich der Auskunftsanspruch lediglich auf Bestandsdaten, nicht aber auf Nutzungsdaten wie die IP-Adresse. Anders als nach alter Rechtslage sehe das TTDSG einen Anspruch von Privatpersonen auf Auskunft über Nutzungsdaten nicht mehr vor. Das Gericht verneinte mangels planwidriger Regelungslücke auch eine analoge Anwendung des § 21 TTDSG auf Nutzungsdaten. Lediglich öffentliche Stellen könnten diese Daten nach § 24 Absatz 3 TTDSG herausverlangen.

Quelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2392332.html

Beck-aktuell, Instagram muss nach Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft erteilen, Meldung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-schleswig-instagram-muss-nach-persoenlichkeitsrechtsverletzung-auskunft-erteilen

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Im Streit um die „Tagesschau“-App hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Norddeutschen Rundfunks (NDR) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genüge.

Der Beschluss erging vor dem Hintergrund eines jahrelangen Rechtsstreits zwischen Verlagen und der Landesrundfunkanstalt um die App, der schon im Jahr 2011 seinen Anfang genommen hatte. Die Verlage hatten sich damals gegen ein aus ihrer Sicht zu umfangreiches Textangebot in der „Tagesschau“-App gewandt. Ihr Vorbringen: Weil sie über den Rundfunk-Beitrag finanziert werde, verzerre die App den Markt. Im Jahr 2016 hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Ausgabe des Angebots der „Tagesschau“-App vom Tag des 15. Juni 2011 zu presseähnlich gewesen sei.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde habe sich der NDR nach eigener Aussage gegen die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2016 gerichtet. Nach Ansicht der Rundfunkanstalt hätten wesentliche Aspekte der Rundfunkfreiheit in der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Der NDR sieht in dem Beschluss keine Entscheidung in der Sache. Vielmehr liege der Grund für die Nichtannahme darin, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für das Verfahren mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags im Jahr 2019 maßgeblich verändert hätten.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) interpretiert die Entscheidung anders. Nach Ansicht des BDZV stehe nunmehr fest, dass presseähnliche Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Netz unzulässig seien. Auch bestätige der Beschluss, dass die Regeln im Medienstaatsvertrag zum Verbot presseähnlicher Angebote verfassungsgemäß seien. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quellen

BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 BvR 717/18, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rk20220223_1bvr071718.html

Beck-aktuell, NDR scheitert mit Verfassungsbeschwerde zur „Tagesschau“-App, Meldung vom 28.03.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverfg-ndr-scheitert-mit-verfassungsbeschwerde-zur-tagesschau–app

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Die Süddeutsche Zeitung hat im Streit um die Veröffentlichung der Olearius Tagebücher vor dem OLG Hamburg verloren.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2022, Az. 7 U 25/21

Im Streit um die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Tagebuch des Miteigentümers der Warburg Bank Christian Olearius hat das Hanseatische OLG die Berufung der Süddeutschen Zeitung zurückgewiesen. Wie bereits das Landgericht Hamburg im März 2021 festgestellt hat, war die Veröffentlichung von nicht freigegeben Auszügen aus dem Tagebuch rechtswidrig.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Tagebücher amtliche Dokumente in einem Strafverfahren seien, aus denen nicht wörtlich zitiert werden dürfe. Anders liege der Fall allerdings für solche Tagebuch-Passagen, die bereits öffentlich Gegenstand im Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft gewesen seien.

Hintergrund des Verfahrens ist die Berichterstattung über den Cum-Ex-Skandal. Im Zuge dessen hatte die Süddeutsche Zeitung Teile der privaten Tagebücher veröffentlicht, die im März 2018 bei einer Durchsuchung beschlagnahmt wurden. Olearius sah sich durch die Veröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und hat Klage gegen die Zeitung eingereicht.

Das Hanseatische OLG hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Der Prozessbevollmächtigte der Süddeutschen Zeitung Martin Schippan hat angekündigt, die Möglichkeit der Revision nutzen zu wollen.

Quelle

lto, Süddeutsche darf nicht aus Tagebüchern zitieren, Meldung vom 22.03.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/sueddeutsche-olearius-tagebuecher-urteil-berufung-cum-ex-hamburg-scholz-olaf/

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Die EU-Institutionen haben sich auf das sog. Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) geeinigt. Damit will die EU die Marktmacht großer Internetplattformen regulieren und faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Nach dem Eindruck der EU-Kommission war die europäische Gesetzgebung den Anforderungen der digitalen Welt nicht mehr gewachsen. Deswegen hatte sie im Dezember 2020 ein großes Digital-Paket vorgeschlagen, das neben dem nun beschlossenen Digital Markets Act auch das sog. Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) erfasst. Während der DSA insbesondere den Umgang mit illegalen Inhalten im Netz regeln soll (vgl. unsere Meldungen), zielt der jetzt finalisierte Digital Markets Act auf die Beschränkung der Marktmacht von großen Digitalkonzernen ab.

Der DMA soll sicherstellen, dass Online-Plattformen, die für eine große Zahl von Nutzer:innen als „Gatekeeper“ fungieren, ihre Position nicht missbrauchen, um anderen Unternehmen den Zugang zu diesen zu versperren. Eine Plattform gilt dann als Gatekeeper, wenn sie in den vergangenen drei Geschäftsjahren in der EU einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. € erzielt hat oder ihr Börsenwert mindestens 75 Mrd. € beträgt. Außerdem muss sie monatlich mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer:innen bzw. mehr als 10.000 in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer haben. Sie muss zudem in mindestens drei Mitgliedstaaten einen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreiben. Zentrale Plattformdienste sind Marktplätze und Stores für Software-Anwendungen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Werbedienste, Sprachassistenzdienste und Browser. Betroffen sind damit auf jeden Fall die Internetkonzerne Google, Meta, Amazon, Microsoft und Apple.

Künftig soll es den Plattformen danach nicht mehr möglich sein, eigene Produkte und Angebote gegenüber denen der Konkurrenz zu bevorzugen. Vorinstallierte Apps auf Geräten sollen öfter gelöscht und Standardeinstellungen einfacher geändert werden können. Die großen Unternehmen sollen Daten aus verschiedenen Quellen nur noch mit ausdrücklicher Nutzereinwilligung zusammenführen dürfen. User:innen sollen ein Programm außerdem auch dann weiternutzen können, wenn sie ihre Zustimmung dazu verweigert haben.

Eine weitere zentrale Neuerung: Messenger wie WhatsApp, Facebook Messenger und iMessage sollen dazu verpflichtet sein, sich für die Kommunikation mit kleineren Diensten zu öffnen, wenn diese sich mit den großen Anbietern verknüpfen wollen. Danach könnte es möglich werden, dass man z.B. WhatsApp-Nachrichten empfängt und verschickt, ohne selbst WhatsApp zu nutzen. Eine generelle Verpflichtung zu Interoperabilität besteht jedoch nicht.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des DMA drohen heftige Sanktionen, die zunächst bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 20 Prozent, betragen können. In Ausnahmefällen, bei „systematischer Verletzung“, könnte die EU-Kommission sogar Fusionen für einen bestimmten Zeitraum untersagen oder strukturelle Maßnahmen wie eine Zerschlagung anwenden.

Der Digital Markets Act muss jetzt noch durch den Rat der EU und das Europäische Parlament gebilligt werden, was als Formalie gilt. Die Verordnung könnte dann etwa Anfang 2023 in Kraft treten. Nach einer anschließenden Übergangsfrist von sechs Monaten haben die Plattformen dann weitere sechs Monate Zeit, um die Vorgaben des DMA zu erfüllen, sodass mit einer Umsetzung wohl erst im Jahr 2024 zu rechnen ist.

Quellen

Rat der EU, Gesetz über digitale Märkte (DMA): Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament, Pressemitteilung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/03/25/council-and-european-parliament-reach-agreement-on-the-digital-markets-act/

Beck-aktuell, Weniger Macht für Google und Co – EU einig bei Digital-Gesetz, Meldung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/weniger-macht-fuer-google-und-co-eu-einig-bei-digital-gesetz

Jakob von Lindern, Was die großen Plattformen jetzt ändern müssen, Meldung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://www.zeit.de/digital/2022-03/digital-markets-act-eu-tech-unternehmen-regulierung-faq

Legal Tribune Online, EU einig bei Digital Markets Act, Meldung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-einig-digitalgesetz-fuer-fauren-wettbewerb-weniger-macht-google-amazon-meta/

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der RT DE Productions GmbH gegen das von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilte Sendeverbot für das Programm „RT DE“ zurückgewiesen. Es darf vorläufig nicht weiter veranstaltet und verbreitet werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss der 27. Kammer vom 17. März 2022 – VG 27 L 43/22

Seit 2014 veranstaltet und verbreitet die RT DE Productions GmbH unter dem Namen „RT DE“ bundesweit Rundfunk. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hatte Anfang Februar 2022 ein Sendeverbot gegen das deutschsprachige Programm des russischen Staatsmediums verhängt, weil es nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. Dagegen wandte sich die Produktionsfirma mit einem Eilantrag. Sie unterliege nach eigener Ansicht keiner Zulassungspflicht, da sie nicht Veranstalterin des Programms sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Danach sei das Sendeverbot bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Private Veranstalter bedürften nach dem Medienstaatsvertrag zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. An einer solchen fehle es „RT DE“ jedoch. Die RT DE Productions GmbH sei selbst Rundfunkveranstalterin, weil sie das Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbiete. Für die Eigenschaft als Veranstalterin sei entscheidend, dass die Produktionsfirma die Letztverantwortung für das Programm übernehme und dieses tatsächlich betreibe. Man könne sich deshalb nicht darauf berufen, reiner Produktionsdienstleister zu sein. Es komme dabei nicht auf eine Beschränkung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister an. Auch dass ein wesentlicher Teil des Programms nicht von „RT DE“, sondern einem russischen TV-Sender produziert werde, sei nicht ausschlaggebend. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat unterdessen zum zweiten Mal ein Zwangsgeld gegen die RT DE Productions GmbH festgesetzt. Da das erste Zwangsgeld nicht fristgerecht gezahlt wurde, wolle man dieses nun zwangsweise eintreiben. Das Liveprogramm von „RT DE“ sei bis dato nicht vollständig eingestellt worden und noch vereinzelt auf Webseiten verfügbar.

Unabhängig von dem durch deutsche Medienregulierer erteilten Sendeverbot hatte der Rat der EU Anfang März 2022 als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine Sanktionen gegen RT und Sputnik verhängt. Ihre Inhalte dürfen in der EU bis zum Ende der Aggression nicht mehr verbreitet werden. Auch die britische Medienaufsicht hat RT die Sendelizenz entzogen und dies mit mangelnder Unparteilichkeit bei der Berichterstattung über den russischen Angriffskrieg begründet.

Quellen

VG Berlin, RT DE darf vorerst nicht weiter senden, Pressemitteilung vom 18.03.2022, abrufbar unter: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1187118.php

Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Verwaltungsgericht Berlin bestätigt mabb im Fall RT DE, Pressemittelung vom 18.03.2022, abrufbar unter: https://www.mabb.de/uber-die-mabb/presse/pressemitteilungen-details/verwaltungsgericht-berlin-bestaetigt-mabb-im-fall-rt-de.html

Beck-aktuell, RT DE darf vorerst nicht weiter senden, Meldung vom 18.03.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-berlin-rt-de-darf-vorerst-nicht-weiter-senden

Rat der EU, EU verhängt Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der staatseigenen Medien RT/Russia Today und Sputnik in der EU, Pressemitteilung vom 02.03.2022, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/03/02/eu-imposes-sanctions-on-state-owned-outlets-rt-russia-today-and-sputnik-s-broadcasting-in-the-eu/

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Mit dem “Data Act” legt die EU-Kommission einen Vorschlag vor, um Zugriff und Nutzung der in den Wirtschaftssektoren der EU erzeugten Daten zu regulieren. Im Kern geht es dabei um die Frage, wer unter welchen Bedingungen aus Daten Wert schöpfen kann.

Der am 23. Februar 2022 veröffentlichte Gesetzesvorschlag ist Teil der Datenstrategie der EU-Kommission aus dem Jahr 2020. Das Datengesetz ist nach dem Daten-Governance-Gesetz die zweite Gesetzgebungsinitiative der Kommission. Es soll für eine faire und innovative Datenwirtschaft sorgen. Ausgangspunkt für die Neuregelung ist die kontinuierliche Zunahme der Datenmenge in der EU, deren Potenzial nach Ansicht der Kommission nicht ausgeschöpft werde. Durch die Weiterverwendung von Daten solle die Wirtschaftsleistung der EU gesteigert werden.

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll Nutzenden sogenannter vernetzter Geräte (z.B. selbstfahrende Autos, Smart-Home-Anwendungen, automatisierte Produktion in der Industrie) künftig Zugang zu den von ihren Geräten erzeugten Daten ermöglicht werden. Beispiel: Wo früher nur der Herstellende auf die Gerätedaten zugreifen konnte, hatten Nutzende bei einer notwendigen Reparatur keine andere Wahl, als den Herstellenden zu beauftragen. In Zukunft soll es durch den Datenzugang für den Nutzenden dann möglich sein, einen anderen Reparaturdienst zu beauftragen, der günstiger oder besser ist. Vorgesehen sind zudem neue Vorgaben, nach denen Kundinnen und Kunden einfacher zwischen Anbietenden von Cloud-Datenverarbeitungsdiensten wechseln können. Eingeführt werden sollen nach dem Wunsch der Kommission auch Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübermittlungen.

Mit dem „Data Act“ soll gleichzeitig ein Anreizsystem für die Herstellenden vernetzter Geräte geschaffen werden, in eine hochwertige Datenerzeugung zu investieren. Durch die Weitergabe von Daten könnten entstehende Kosten gedeckt werden. Herstellende müssten gleichzeitig ausschließen können, dass von ihnen bereitgestellte Daten von Dritten dazu verwendet werden, um damit in direkten Wettbewerb zu ihrem Produkt zu treten. Auch kleinere und mittlere Unternehmen werden in den Blick genommen. Sie sollen durch das Gesetz insbesondere vor missbräuchlichen Vertragsgestaltungen geschützt werden und eine ausgewogene Verhandlungsmacht behalten.

Das EU-Datengesetz sieht außerdem Mittel vor, die Behörden unter besonderen Umständen den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus dem Privatsektor ermöglichen. Staatliche Stellen sollen bei öffentlichen Notständen wie Überschwemmungen und Waldbränden auf diese Daten zugreifen können, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.

Quellen

Europäische Kommission, Datengesetz: Kommission schlägt Maßnahmen für eine faire und innovative Datenwirtschaft vor, Pressemitteilung vom 23.02.2022, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1113

Heise online, EU-Datengesetz: „Großer Wurf“, aber auch ein Drahtseilakt, Meldung vom 24.02.2022, abrufbar unter: https://www.heise.de/news/EU-Datengesetz-Grosser-Wurf-aber-auch-ein-Drahtseilakt-6525939.html

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Der BGH hat entschieden, dass im Fall des Plakats zu einer Tina Turner Tribute-Show die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht überwiege und keine Unterlassungsansprüche bestehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21

Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er geht davon aus, dass die Feststellungen desselben während des Verfahrens zutreffend waren. So habe die Beklagte zwar in den vermögensrechtliche Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen. Grund für den Eingriff in das Bildrecht sei, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wegen des täuschend echten Eindrucks davon ausgehe, dass die Klägerin auf dem Plakat abgebildet sei.

Jedoch sei die Verwendung des Bildnisses auf den streitgegenständlichen Plakaten gem. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 KUG erlaubt. Die Bewerbung einer Tribut-Show sei von dem weiten Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst. Ein Unterlassungsanspruch wäre nur gegeben, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Original unterstütze die Show oder wirke daran mit. Dies sei den Plakaten der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen. Die gleichen Erwägungen werden bei der Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen angeführt. Demnach seien die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Sängerin Tina Turner, die die Beklagte wegen fehlender Einwilligung in die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Ähnlichkeit der beteiligten Sängerin zur Klägerin und der Show-Name „SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY“ erwecke den Eindruck, dass sie selbst auf den Plakaten zu sehen und an der Show beteiligt sei. Während das LG Köln der Klage stattgab (Urteil vom 22. Januar 2020 – 28 O 193/19), wies das OLG Köln die Klage auf Berufung der Beklagten ab (Urteil vom 17. Dezember 2020 – 15 U 37/20).

Quellen

BGH, Pressmitteilung 24/2022, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&anz=854&pos=0&nr=127050&linked=pm&Blank=1

Beck-aktuell, Tina Turner unterliegt um Streit um Tribute-Show-Plakat mit „Doppelgängerin“, Meldung vom 24.02.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-tina-turner-unterliegt-im-streit-um-tribute-show-plakat-mit-doppelgaengerin

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Satirikers Jan Böhmermann wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026/19

Wie am 10. Februar vermeldet wurde, hat die 2. Kammer des BVerfG die Verfassungsbeschwerde Böhmermanns gegen die Urteile des LG Hamburg vom 10. Februar 2017 und OLG Hamburg vom 15. Mai 2018 nicht zur Entscheidung angenommen. Grund dafür ist die fehlende Aussicht auf Erfolg. Eine weitere Begründung wurde gem. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht gegeben.

Hintergrund der Entscheidung ist das Gedicht „Schmähkritik“ aus dem Jahr 2016, das Böhmermann in seiner TV-Satireshow „Neo Magazin Royale“ vorgetragen hat. Thema des Gedichts war der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, der sich durch die enthaltenen Beschimpfungen in seiner Ehre verletzt sah. Anlass war die Politik des Präsidenten und sein Umgang mit (regierungskritischen) Journalisten. Das Gedicht führte zu einer kontroversen Diskussion darüber, was Satire darf und über die juristische Einordnung des Beitrags aufgrund der Kontextualisierung. Denn das Gedicht wurde im Rahmen der Sendung immer wieder durch Kommentare zur rechtlichen Zulässigkeit von Äußerungen unterbrochen. 

Das LG Hamburg und das OLG Hamburg hatten bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs- und Kunstfreiheit gegen den Satiriker entschieden und große Teile des Gedichts verboten. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden unterschiedliche Meinungen zur Zulässigkeit des Gedichts vertreten, demnach wäre eine begründete Entscheidung des BVerfG von großem Interesse gewesen.

Quellen

BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026/19, abrufbar unter:  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/01/rk20220126_1bvr202619.html

beck-aktuell, Böhmermanns Verfassungsbeschwerde gegen “Schmähkritik“-Urteile erfolglos, Beitrag vom 10.02.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/boehmermanns-verfassungsbeschwerde-gegen-schmaehkritik–urteile-erfolglos

lto, Böhmermann scheitert vor BVerfG, Beitrag vom 10.02.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-erdogan-boehmermann-fall-schmaehgedicht-nicht-zur-entscheidung-angenommen/

EuGH: Keine allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Kriminalitätsbekämpfung

Das BVerfG hat entschieden, dass das KG Berlin die Politikerin Renate Künast durch die fehlende Abwägung im Kontext der Herausgabe von Nutzerdaten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt hat.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20

Mit dem am 02. Februar veröffentlichten Beschluss hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde der Politikerin stattgegeben. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Vorinstanzen einen falschen Maßstab angelegt haben und die nötige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht vorgenommen wurde. Dieses Vorgehen habe die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch diesen Beschluss wurden die Entscheidungen aufgehoben, die der Beschwerdeführerin die Auskunftsanordnung über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform verweigert haben (LG Berlin, Abhilfebeschluss vom 21. Januar 2020, 27 AR 17/19; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020, 10 W 13/10).

Hintergrund des Verfahrens ist der Versuch der Betroffenen, gegen mehrere Äußerungen, die über Facebook verbreitet wurden, vorzugehen. Im Ausgangsverfahren beantragte Künast Auskunft über Bestandsdaten gegenüber der Social Media Plattform, um im nächsten Schritt gegen die Äußernden vorgehen zu können. Das KG Berlin urteilte im März 2020, dass nur zwölf von 22 Äußerungen als strafbare Beleidigungen zu werten seien und dementsprechend eine Beauskunftung rechtfertigen können.

Mit seinem Beschluss hat das BVerfG diese Entscheidung aufgehoben. Allerdings trifft es keine Aussage zur Strafbarkeit der Äußerungen. Daher muss das KG Berlin erneut über die Vereinbarkeit der Äußerungen mit dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und damit den Auskunftsanspruch entscheiden.

Quellen

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 8/2022 vom 02. Februar 2022, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-008.html

Beck-aktuell, KG muss neu über Herausgabe von Facebook-Nutzerdaten an Künast entscheiden, Meldung vom 02.02.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverfg-kg-muss-neu-ueber-herausgabe-von-facebook-nutzerdaten-an-kuenast-entscheiden