BGH: Kunstfreiheit überwiegt bei Tina Turner Tribute-Show
BGH: Kunstfreiheit überwiegt bei Tina Turner Tribute-Show
Der BGH hat entschieden, dass im Fall des Plakats zu einer Tina Turner Tribute-Show die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht überwiege und keine Unterlassungsansprüche bestehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21
Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er geht davon aus, dass die Feststellungen desselben während des Verfahrens zutreffend waren. So habe die Beklagte zwar in den vermögensrechtliche Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen. Grund für den Eingriff in das Bildrecht sei, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wegen des täuschend echten Eindrucks davon ausgehe, dass die Klägerin auf dem Plakat abgebildet sei.
Jedoch sei die Verwendung des Bildnisses auf den streitgegenständlichen Plakaten gem. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 KUG erlaubt. Die Bewerbung einer Tribut-Show sei von dem weiten Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst. Ein Unterlassungsanspruch wäre nur gegeben, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Original unterstütze die Show oder wirke daran mit. Dies sei den Plakaten der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen. Die gleichen Erwägungen werden bei der Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen angeführt. Demnach seien die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Sängerin Tina Turner, die die Beklagte wegen fehlender Einwilligung in die Verwendung ihres Bildnisses und ihres Namens auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Ähnlichkeit der beteiligten Sängerin zur Klägerin und der Show-Name „SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY“ erwecke den Eindruck, dass sie selbst auf den Plakaten zu sehen und an der Show beteiligt sei. Während das LG Köln der Klage stattgab (Urteil vom 22. Januar 2020 – 28 O 193/19), wies das OLG Köln die Klage auf Berufung der Beklagten ab (Urteil vom 17. Dezember 2020 – 15 U 37/20).
Quellen
BGH, Pressmitteilung 24/2022, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&anz=854&pos=0&nr=127050&linked=pm&Blank=1
Beck-aktuell, Tina Turner unterliegt um Streit um Tribute-Show-Plakat mit „Doppelgängerin“, Meldung vom 24.02.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-tina-turner-unterliegt-im-streit-um-tribute-show-plakat-mit-doppelgaengerin