BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

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BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

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Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

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BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

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Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

BGH: Kommune darf kein presseähnliches „Amtsblatt“ herausgeben

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18