Werknutzung durch anklickbare Links ohne Zustimmung des Urhebers möglich

EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-392/19 – VG Bild-Kunst

Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 10. September 2020, C-392/19 – VG Bild-Kunst, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230872&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1500527

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EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 10. September 2020, C-392/19 – VG Bild-Kunst, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230872&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1500527

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

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EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

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EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

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EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

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Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 10. September 2020, C-392/19 – VG Bild-Kunst, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230872&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1500527

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EuGH-Generalanwalt Szpunar plädiert für eine differenzierte Bewertung bei der Einbettung fremder Werke in eine Webseite, je nachdem ob der Link anklickbar oder automatisch ist.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-392/19 – VG Bild-Kunst

Generalanwalt Maciej Szpunar geht davon aus, dass die Frage, ob die Einbettung eines Werkes in eine Webseite eine öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG darstellt, davon abhängig sei, um welche Art von Link es sich handelt. Szpunar unterscheidet in seinen Schlussanträgen zwischen automatischen Links bzw. Inline-Linking, wobei das Werk ohne Zutun des Nutzenden von der Ursprungswebseite abgerufen wird und solchen Links, bei denen der Nutzende den Link anklicken muss. Das bedeutet, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliege und damit die Zustimmung des Urhebers nötig sei, soweit es sich um einen automatischen Link handele. Hingegen bedürfe ein anklickbarer Link keiner Zustimmung, da es keine öffentliche Wiedergabe sei.

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um einen Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. In der DDB finden sich zum Teil Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereitgehalten werden. Die Vorschaubilder sind mit Links auf Digitalisate anderer Einrichtungen verknüpft. Da durch die selbst vorgehaltenen Bilder ein Eingriff in die öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG stattfindet, möchte die Stiftung die entsprechenden Nutzungsrechte von der VG Bild-Kunst eingeräumt bekommen.

Die Verwertungsgesellschaft unterliegt einem doppeltem Kontrahierungszwang, sodass sie grundsätzlich dazu verpflichtet ist, jeder anfragenden Person oder Institution die Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die VG Bild-Kunst möchte den Vertrag mit der Stiftung nur abschließen, wenn diese sich dazu verpflichtet, dass die Vorschaubilder durch wirksame technische Maßnahmen gegen Framing geschützt werden. Dieser Bedingung möchte die Stiftung preußischer Kulturbesitz nicht zustimmen. Für die Frage, ob die VG Bild-Kunst eine solche Bedingung stellen darf, kommt es laut dem BGH darauf an, ob bei der Interessenabwägung zur Bestimmung der angemessenen Bedingungen die Rechte der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einbezogen werden müssen. Relevant sei dafür die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG, weshalb der BGH die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass die „Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing  eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.“

Quellen:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2019, Az. I ZR 113/18, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?docid=220031&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1163223

Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 10. September 2020, C-392/19 – VG Bild-Kunst, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230872&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1500527