Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/

Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) präsentiert seinen Vorschlag zum neuen Urheberrecht und bietet interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 

Das BMJV hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes am 13. Oktober veröffentlicht. Bereits im Vorfeld ist der Entwurf, der auf den 2. September 2020 datiert ist, in Umlauf gekommen, da Netzpolitik.org diesen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

In dem Referentenentwurf geht es um die Umsetzung der im vergangenen Jahr verabschiedeten Urheberrechts-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790, DSM-Richtlinie) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/789). Damit schließt das BMJV an die beiden vorausgegangen Diskussionsentwürfe vom 15. Januar bzw. 24. Juni 2020 an und greift die bereits geäußerte Kritik der Öffentlichkeit in Teilen auf.

Mit dem Umsetzungsvorschlag sollen umfassende Änderungen im Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz vorgenommen werden. Zu nennen sind beispielsweise Änderungen im Urhebervertragsrecht hinsichtlich der Frage der angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG-E) oder der weiteren Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG-E). In den Entwurf inkludiert, ist ein Vorschlag für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das die umfangreichen Vorgaben des umstrittenen Art. 17 DSM-RL (ehemals Art. 13) zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern umsetzen soll. Dabei stellt sich weiterhin die Frage nach der Notwendigkeit von Upload-Filtern. Nach dem Entwurf muss ein Nutzer bei dem Upload sofort informiert werden, soweit ein Rechtsinhaber eine Nutzungssperrung veranlasst hat. Der Nutzer kann dann gegebenenfalls seine Nutzung als vertraglich oder gesetzlich erlaubt kennzeichnen. Das bedeutet allerdings, dass bereits während des Uploads eine Sperrverfügung geprüft werden muss, was technisch allein durch Filter möglich ist.

Daneben wird ein Vorschlag für die Umsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverlage (Art. 15 DSM-RL, §§ 87f-k UrhG-E) präsentiert. Positiv zu bewerten ist, dass das BMJV im Vergleich zum Diskussionsentwurf davon Abstand genommen hat, die Ausnahme für einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge anhand technischer Werte zu konkretisieren. Problematisch ist jedoch weiterhin, dass das Recht auf Vervielfältigung von dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird, obwohl die Richtlinie das unabhängige Nebeneinander der beiden Rechte vorgibt.

Des Weiteren soll mit der Umsetzung die Verlegerbeteiligung bei der Ausschüttung der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen wieder ermöglicht werden. Damit soll der Status Quo vor der BGH-Entscheidung „Verlgeranteil“ (Urteil v. 21. April 2016, I ZR 198/13) wieder hergestellt werden, wobei gesetzlich festgelegt werden soll, dass den Urhebern mindestens zwei Drittel der Vergütung zusteht. Hinzu tritt die Option einer kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, sodass eine Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen dazu in der Lage ist, Lizenzen für Werke zu vergeben, bei denen kein Wahrnehmungsvertrag mit den Berechtigten besteht.

Daneben werden die Schrankenregelungen für das Text und Data Mining, für die Erhaltung des Kulturerbes und für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht umgesetzt. Durch die erweiterten Möglichkeiten des Text und Data Minings können nun beispielsweise auch kommerziell agierende Unternehmen dieses Verfahren nutzen, was unter anderem bei dem Training von Künstlicher Intelligenz relevant sein kann.

Außerdem nutzt das BMJV die Überarbeitung des Urheberechtsgesetzes für eine Reaktion auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Pelham“ (C-476/17, „Metall auf Metall“) vom 29. Juli 2019, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Regelung zur freien Benutzung (§ 24 UrhG) nicht unionsrechtskonform ist. Diese Vorschrift soll aufgehoben werden. Stattdessen soll eine gesetzliche Erlaubnis in § 51a UrhG-E die Nutzung von Schutzgegenständen im Rahmen von Karikaturen, Parodien und Pastiches ermöglichen.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung haben verschiedene Akteure Stellungnahmen veröffentlicht. Diese kritisieren den Vorschlag des BMJV beispielsweise bezüglich der Regelungen zum Urhebervertragsrecht (ARD, ZDF, VAUNET; Initiative Urheberrecht) oder in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (VDZ, BDZV). Weitere Interessierte haben die Möglichkeit bis zum 06. November eine Stellungnahme abzugeben. Parallel dazu findet die Abstimmung innerhalb der Regierung statt. Die Richtlinie ist bis zum 07. Juni 2021 in deutsches Recht zu überführen.

 

Quellen:

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand 2. September 2020 (veröffentlicht 13. Oktober 2020): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Semsrott, Arne, Wir veröffentlichen den Entwurf für die deutsche Urheberrechtsreform, Netzpolitik.org, 07. Oktober 2020: https://netzpolitik.org/2020/uploadfilter-wir-veroeffentlichen-den-entwurf-fuer-die-deutsche-urheberrechtsreform/

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum Referentenentwurf des BMJV, 16. Oktober 2020: https://urheber.info/sites/default/files/story/files/201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf

Stellungnahme von ARD, ZDF und Vaunet, 15. Oktober 2020: https://www.vau.net/pressemitteilungen/content/ard-zdf-vaunet-geplante-urheberrechtsreform-schadet-inhalteanbietern

Stellungnahme von BDVZ und VDZ, 15. Oktober 2020: https://www.bdzv.de/nachrichten-und-service/presse/pressemitteilungen/artikel/detail/bdzv-und-vdz-zum-referentenentwurf-zur-urheberrechtsreform/