Keine unmittelbare Haftung von Online-Plattformen für rechtswidrige Uploads geschützter Werke

EuGH-Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Betreiber von Upload-Plattformen wie YouTube haften nach derzeitiger Rechtslage nicht unmittelbar für rechtswidriges Hochladen geschützter Werke durch Plattform-Nutzer

Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 Frank Peterson/Google LLC, YouTube LLC, YouTube Inc. und Google Germany GmbH sowie C-683/18 Elsevier Inc. / Cyando AG

In seinen Schlussanträgen hat EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe die Auffassung vertreten, dass Betreiber von Online-Plattformen wie Youtube nach derzeitiger Rechtslage nicht für das rechtswidrige Hochladen rechtlich geschützter Werke von Plattform-Nutzern haften. Denn es läge keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der derzeit geltenden Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) vor. Die Rolle des Plattformen-Betreibers sei grundsätzlich die eines Vermittlers, der Einrichtungen bereitstelle, die den Nutzern die „öffentliche Wiedergabe“ ermögliche. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben könne, treffe somit in der Regel allein die Nutzer.

Zudem könnten Betreiber von Plattformen grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speicherten, in den Genuss der in der Richtlinie 2000/317 vorgesehenen und durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzten Haftungsbefreiung kommen, sofern sie keine „aktive Rolle“ gespielt hätten, die ihnen „eine Kenntnis oder Kontrolle“ der in Rede stehenden Informationen habe verschaffen können, was in der Regel nicht der Fall sei.

Der EuGH-Generalanwalt schlägt jedoch vor, zu entscheiden, dass unabhängig von der Haftungsfrage die Rechteinhaber gegen die Betreiber von Online-Plattformen nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen erwirken können, durch die diesen Verpflichtungen aufgegeben werden können. Die Rechteinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzten, ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen.

Mit der im Jahr 2019 verabschiedeten Urheberrechtsrichtlinie, die bis spätestens 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wird sich die Rechtslage ändern. Denn die neue Richtlinie sieht in Art. 17 eine Haftung für Online-Plattformen für rechtswidrig hochgeladene Werke vor.

 

Quellen:

Pressemitteilung Nr. 096/2020 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juli 2020 abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-07/cp200096de.pdf