Recht auf Vergessenwerden: EuGH-Generalanwalt empfiehlt, Löschpflicht für Suchmaschinenbetreiber auf EU zu beschränken 

Generalanwalt Szpunar rät EuGH von weltweiter Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern ab

EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat sich in seinem Schlussantrag im Verfahren Google/CNIL (Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte) am 10. Januar 2019 für eine Beschränkung der Reichweite der Löschpflicht für Suchmaschinenbetreiber auf das Territorium der EU ausgesprochen. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit, weil sich Google gegen ein Bußgeld der CNIL zur Wehr gesetzt hatte, das verhängt worden war, weil sich Google geweigert hatte, im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden alle Domainnamen weltweit zu löschen. 

Sobald festgestellt worden ist, dass es ein Recht auf die Entfernung von Links wegen des „Rechts auf Vergessenwerden“ gibt, müsse ein Suchmaschinenbetreiber alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um für ihre wirksame und vollständige Entfernung zu sorgen mit der Folge, dass der betreffende Link von der EU aus nicht mehr abrufbar ist. Dabei müsse der Suchmaschinenbetreiber auch auf die Technik des „Geoblockings“ zurückgreifen, und zwar unabhängig davon, welchen Domainnamen der Internetnutzer verwendet, der die Suche durchführt. Dagegen soll der Suchmaschinenbetreiber nach Ansicht Szpunars nicht verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Internetnutzer auch von außerhalb der EU nicht mehr auf die betreffenden Links zugreifen kann.

Szpunar verwies darauf, dass das Unionsrecht die Frage nicht beantworte, ob eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers weltweit gelte oder räumlich begrenzt ist. Seiner Meinung nach ist jedoch eine weite Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts abzulehnen, die Wirkungen über die Landesgrenzen der 28 Mitgliedsstaaten hinaus entfalteten. Zwar seien in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten Fällen extraterritoriale Wirkungen zulässig, zum Beispiel im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht. Damit sei jedoch das Internet seinem Wesen nach nicht vergleichbar.

Szpunar betonte, dass das Grundrecht auf Vergessenwerden gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden müsse. Wären Suchmaschinenbetreiber zu einer weltweiten Entfernung von Links verpflichtet, so wären Unionsbehörden nicht mehr in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen. Damit könnten sie auch keine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Vergessenwerden und den Grundrechten auf Datenschutz und Privatleben vornehmen. Szpunar räumte jedoch ein, dass Situationen denkbar seien, in denen der Suchmaschinenbetreiber zu einer weltweiten Löschung verpflichtet werden müsse. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor.

Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH in der Rechtssache C-507/17 (Google / CNIL) vom 10. Januar 2019   

  

Quellen:

Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 2/2019 vom 10. Januar 2019
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-01/cp190002de.pdf