BAG: Abmahnung für Nebentätigkeit eines Redakteurs rechtmäßig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Abmahnung eines Redakteurs, der einen Artikel ohne Anzeige und Einwilligung des eigenen Verlags in einer Konkurrenzzeitung veröffentlichte, rechtmäßig war.

BAG, Urteil vom 15. Juni 2021 – Az. 9 AZR 413/19

Der Kläger, Redakteur eines Wirtschaftsmagazins, sollte für seinen Verlag (Beklagte) über eine Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Der Artikel des Redakteurs enthielt unter anderem die Schilderung eines Vorfalls, der sich auf der Feier ereignet hatte. Dort hatte die ausrichtende Unternehmerin auf die Aussage des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über´m Gürtel habe“, mit einem Kniff in dessen Hüfte reagiert. Diese Passage strich die Redaktion des Verlags jedoch vor der Veröffentlichung. Auch eine Publikation im Rahmen der „Me Too-Debatte“ wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Als der Kläger ankündigte, den Beitrag anderweitig zu publizieren, reagierte der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichte der Kläger den Vorfall dennoch ohne vorherige Unterrichtung des eigenen Verlags in einem Konkurrenzblatt mit dem Titel „Ran an den Speck“, woraufhin die Beklagte ihm eine Abmahnung erteilte.

Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte im Revisionsverfahren vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG folgt der Auffassung des Klägers nicht. Dieser argumentierte, dass die Verletzung seiner Grundrechte, speziell der Berufsfreiheit, dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit sowie die Verletzung von Art. 10 Absatz 1 EMRK dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt entgegenstehe. Das BAG wies in der Begründung darauf hin, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften Anwendung finde. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf ein:e Redakteur:in zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der während der Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlange anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion, die jedoch nie erfolgt sei. Diese Regelung verstoße weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der kollidierenden Grundrechte sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es dem Verlag erst durch die Anzeige möglich sei zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Das Interesse des Arbeitnehmers müsse regelmäßig dahinter zurücktreten. Die Abmahnung sei mithin rechtmäßig gewesen.

Mit dem Urteil bestätigte das BAG das vorinstanzliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Quellen:

BAG, Pressemitteilung Nr. 13/21 zum Urteil vom 15.06.2021 (Az.: 9 AZR 413/19), abrufbar unter: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=25312

Haufe.de vom 23.06.2021, Abmahnung für Nebentätigkeit durch Veröffentlichung bei einem Konkurrenzblatt, abrufbar unter: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/urteil-zur-abmahnung-wegen-nicht-angezeigter-nebentaetigkeit_218_546116.html

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019 (Az.: 4 Sa 970/18), abrufbar unter: https://openjur.de/u/2178276.html