BGH zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Laut dem BGH ist das Auskunftsrecht nicht teleologisch einschränkend zu verstehen, sodass sich der Anspruch nicht nur auf wichtige biografische Informationen beschränkt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19

Bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO muss zum Verständnis des Begriffs der „personenbezogenen Daten“ Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO herangezogen werden. Der BGH weist darauf hin, dass der Begriff entsprechend der Auslegung des EuGH weit zu verstehen ist und „nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt“ ist. Daher kann keine teleologische Reduzierung auf „signifikante biografische Informationen“ erfolgen.

Aufgrund dieses Begriffsverständnisses geht der BGH davon aus, dass etwa die Korrespondenz der Parteien oder auch interne Vermerke und Kommunikation der Beklagten nicht kategorisch vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen werden können. Demnach hat der Kläger einen Anspruch auf eine vollständige Auskunft der Informationen, die sich nicht auf für den Kläger neue Informationen beschränkt. Allerdings merkt der BGH an, dass rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, jedoch gelte dies nicht für eine auf der Grundlage dieser Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst, sodass diese kein personenbezogenes Datum ist.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Mannes, der im Jahr 1997 eine Lebensversicherung abschloss und 2016 erfolglos dem Zustandekommen des Vertrags widersprach. Aus diesem Grund forderte er eine Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten an. Das Unternehmen stellte eine Datenübersicht nach § 34 BDSG aus, die der Versicherungsnehmer jedoch für unzureichend hielt. Seitdem das Verfahren beim Landgericht Köln anhängig ist, stützt der Kläger seinen Antrag auf die DSGVO. Während das Landgericht die Klage abwies, gab der BGH der Revision weitgehend statt und hob das Urteil des Landgerichts auf, das nun erneut entscheiden muss.

Quelle

BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=119995&pos=27&anz=706

Beck-Aktuell, Umfang des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO, Meldung vom 08. Juli 2021, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-umfang-des-auskunftsanspruchs-nach-der-ds-gvo