OLG Frankfurt a.M.: Vorsorgepflicht von eBay bei Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Betreiber:innen eines Online-Marktplatzes bei Verstößen eines Händler-Accounts gegen Produktsicherheitsvorschriften nach dem Hinweis auf die Rechtsverletzung neben der Sperrung der konkreten Angebote zudem Vorsorge treffen müssen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen dieses Accounts kommt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2021 – Az. 6 U 244/19

Anlass für diese Entscheidung waren Angebote gewerblicher Verkäufer:innen auf eBay, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten, die den Internetmarktplatz ebay.de in Deutschland betreibt, mehrfach schriftlich beanstandet hatte. Grund hierfür war, dass die von den Verkäufer:innen auf eBay angebotenen Schwimmscheiben chinesischer Herkunft weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten und damit gegen die Produktsicherheitsvorschriften verstießen.

Nachdem die Unterlassungsklage der Klägerin, die Schwimmscheiben produziert und mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung vertreibt, durch das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Beklagte es zu unterlassen habe, auf ihrer Plattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer:innen zu schalten, bei denen auf Bildern das Fehlen der entsprechenden Kennzeichnungen zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen hin, die eine Bereitstellung solcher Angebote nur dann als zulässig erachtet, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Das Angebot der Schwimmhilfen verstoße gegen diese Verordnung und erfülle zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz.

Für die Verstöße sei die Beklagte verantwortlich. Als Betreiberin der Handelsplattform sei sie zum einen dazu verpflichtet, konkrete Angebote nach einem Hinweis auf die Rechtsverletzung unverzüglich zu sperren („Notice and take down“). Zum anderen treffe sie die Pflicht, Vorsorge zu treffen, um zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Durch das gefahrerhöhende Verhalten bestehe eine sogenannte „Erfolgsabwendungspflicht“. Damit einhergehende Prüfpflichten seien der Beklagten zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Beklagte könne zudem eine Filtersoftware einsetzen, sodass eine Gefährdung oder unverhältnismäßig Erschwerung ihres Geschäftsmodells nicht vorläge. Das Gericht hält eine Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden hingegen nicht für zumutbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quellen:

Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, Pressmitteilung Nr. 47/2021 vom 24.06.2021 zum Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2021 (Az.: 6 U 244/19), abrufbar unter: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Haftung_ebay

Beck aktuell, Meldung vom 24.06.2021, eBay trifft bei Verstößen gegen Vorschriften zu Produktsicherheit Vorsorgepflicht, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-frankfurt-ebay-trifft-bei-verstoessen-gegen-produktsicherheitsvorschriften-vorsorgepflicht