BVerwG: Auskunftserteilung des BND über „Kennenlerntermine“ mit Medienvertreter:innen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) Journalist:innen Auskunft darüber erteilen muss, welchen Medienvertreter:innen er zwecks sogenannter „Kennenlerntermine“ Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20

Hintergrund der Entscheidung ist das Auskunftsbegehren eines Journalisten und Redakteurs einer Tageszeitung über die „Kennenlerntermine“ des BND mit Medienvertreter:innen. Der Kläger wollte wissen, welche Medienvertreter:innen zu diesen Terminen eingeladen wurden und mit welchen der BND im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hatte. Außerdem begehrte er Auskunft darüber, welche weiteren schriftlichen Informationen dem BND zu den jeweiligen Terminen vorliegen. Die Intention des Klägers bestand darin, Informationen über die Pressearbeit des BND und die Praxis der Einzelgespräche zu erhalten. Da dem Kläger lediglich ein Teil der Fragen beantwortet wurde, beschritt er den Klageweg.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das erste Auskunftsbegehren des Klägers hat der BND erfüllt, indem er mitteilte, dass er Medienvertreter:innen nur aus Anlass von sogenannten „Kennenlernterminen“ Zugang gewährt hat, sodass die Klage insoweit abzuweisen war. Demgegenüber stellte das BVerwG aber fest, dass der BND auf Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs Auskunft darüber zu erteilten hat, welchen Medienvertreter:innen er an welchem Tag Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat, um diese kennenzulernen. Schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalist:innen und von ihnen vertretenen Medien stünden dem Auskunftsinteresse des Klägers nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Die Auskünfte beträfen lediglich die berufliche Sphäre, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter:innen jenem Auskunftsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Auch das Recherche- und Redaktionsgeheimnis sei durch den Auskunftsanspruch, der die Namensnennung der Journalist:innen umfasste, nicht betroffen. Grund hierfür sei, dass die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen ließen und daher die Gefahr, dass konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt werden, nicht bestünde. Anders sei dies zu beurteilen, soweit der Kläger weitere Auskünfte zu Einzelgesprächen forderte, die Namen der Medienvertreter:innen und Medien sowie das Datum der Gespräche beinhalteten. Diese Informationen könnten im Zusammenhang mit dem zeitlichen Rahmen Anhaltspunkte zu konkreten Recherchethemen geben, sodass ein Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG diesbezüglich vorläge.

Quellen:

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2021 vom 8.07.2021, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2021/48

Beck aktuell, Meldung vom 9.07.2021, BND muss Journalisten Auskünfte zu „Kennenlernterminen“ erteilen, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-bnd-muss-journalisten-auskuenfte-zu-kennenlernterminen-erteilen