OLG Köln: Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens war keine Urheberrechtsverletzung

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens des Bundesinstituts für Risikobewertung durch die Internetplattform „FragDenStaat“ keine Urheberrechtsverletzung darstellte.

OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2021 – 6 U 146/20

Im Jahr 2019 hatte die Plattform „FragDenStaat“, über welche Anfragen an Behörden gestellt werden können, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu Gesundheitsrisiken durch das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat angefordert. Die im Folgenden übersandte Zusammenfassung beschäftigte sich unter anderem mit Untersuchungen zu Tumoren, die in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unkrautgift stehen könnten. „FragDenStaat“ hatte das Papier anschließend ohne Zustimmung der Behörde zum Abruf und zum Download im Internet veröffentlicht. Das BfR mahnte den Plattform-Betreiber daraufhin ab und forderte ihn zur Unterlassung der Veröffentlichung auf dessen Webseite auf.

Das OLG Köln bestätigte mit seinem Urteil die bereits vorangegangene Entscheidung des LG Köln, das eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung ebenfalls abgelehnt hatte. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass es sich bei der Zusammenfassung des Gutachtens um ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Absatz 2 UrhG handelt, das gemeinfrei und damit vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Grund dafür war eine Allgemeinverfügung, veröffentlicht im Bundesanzeiger, aufgrund derer Personen, die einen Antrag gemäß des IFG stellten, ein Lesezugang zu der Zusammenfassung gewährt wurde. Daraufhin erfolgten über 43 000 Einsichtnahmen, die eine Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme begründeten und obendrein das erhebliche Informationsinteresse an dem Gutachten belegten. Ungeachtet dessen konnte sich die Transparenzplattform zudem auf die Schrankenregelung des § 50 UrhG berufen. Wie das Gericht feststellte, handelte es sich bei der Veröffentlichung um eine zulässige Tagesberichterstattung, die neben der Zusammenfassung auch einen redaktionellen Teil enthielt und nach Abwägung der beiderseitigen Grundrechte als angemessen beurteilt wurde. Aufgrund dessen handelte der Plattform-Betreiber nicht rechtswidrig.

Der Sachverhalt prägt den von Kritikern ins Leben gerufene Begriff des „Zensurheberrechts“, auf den auch im Rahmen der Ausführungen zur Schrankenregelung im Urteil Bezug genommen wird. Der Begriff bezieht sich auf jene Situationen, in denen Behörden unter Verweis auf das Urheberrecht versuchen einer Veröffentlichung bestimmter Unterlagen oder Dokumente entgegenzuwirken.

Das OLG Köln ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu. Für das BfR bleibt jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

Quellen:

OLG Köln, Urteil vom 12.05.2021 (Az.: 6 U 146/20), abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/dokumente/9667-olk-koeln-urteil-zensurheberrecht/

Legal Tribune Online vom 12.05.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-6u14620-veroeffentlichung-glyphosat-gutachten-frag-den-staat-urheberrechtsverletzung/

LG Köln, Urteil vom 12.11.2020 (Az.: 14 O 163/19), abrufbar unter: https://openjur.de/u/2309570.html