Bundestag: NetzDG-Änderungen beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 06.05. das NetzDG-Änderungsgesetz in der Ausschussfassung angenommen. Damit soll ein Teil der AVMD-Richtlinie umgesetzt und auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Gesetz reagiert werden.

Im Fokus des Gesetzes stehen die Möglichkeiten der Nutzenden, auf problematische Inhalte zu reagieren. Meldewege müssen nun so ausgestaltet sein, dass sie direkt am beanstandeten Posting zu finden sind. Zudem sollen die Netzwerke ein Gegenvorstellungsverfahren etablieren, bei dem Nutzende gegen Löschungen ihrer Beiträge vorgehen und eine erneute Überprüfung beantragen können.

Im Bereich der gerichtlichen Verfolgung soll das Auskunftsverfahren vereinfacht werden. Bei begründetem Auskunftsanspruch sollen die Gerichte zeitgleich die Herausgabe der Informationen veranlassen können. Bisher müssen Betroffene in zwei Schritten vorgehen. Eine weitere Möglichkeit für Betroffene soll mit der Einrichtung von Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung geschaffen werden.

Hinzu kommen Änderungen für die halbjährlich zu veröffentlichenden Transparenzberichte, die zu einer besseren Vergleichbarkeit führen sollen. Dazu muss in den Berichten deutlich gemacht werden, wie und nach welchen Kriterien die Prüfung der Meldungen erfolgt und ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards oder gegen eine der im NetzDG genannten Vorschriften festgestellt wurde. Zur Übersicht sollen Informationen tabellarisch aufbereitet werden, die etwa die Gesamtzahl der eingegangen Beschwerden und den prozentualen Anteil der daraufhin entfernten oder gesperrten Inhalte betreffen.

Durch den Ausschuss wurde eine Änderung der Meldepflicht nach §3a NetzDG eingefügt, die erst mit dem Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität eingeführt wurde (vgl. unsere Meldung). Diese erweitert die Berichtspflicht an das BKA, sodass neben dem Inhalt und der IP-Adresse auch der Nutzername und, sofern vorhanden, der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inhalts übermittelt werden soll.

Zudem wird eine Pflicht zu Auskünften für wissenschaftliche Forschung etabliert. Diese betrifft Informationen über den Einsatz automatisierter Verfahren bei der Löschung und Sperrung von Inhalten und über die Verbreitung von bzw. Interaktion mit Inhalten, die Gegenstand von Beschwerdeverfahren waren.

Quelle:

Gesetzentwurf zur Änderung des NetzDG, BT-Drucksache 19/18792, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucksache 19/29392, abrufbar unter: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/293/1929392.pdf