Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft
Nachdem das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität bereits im Sommer 2020 beschlossen wurde (vgl. unsere Meldung), ist es am 03. April 2021 in weiten Teilen in Kraft getreten. Zunächst hatte Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz nicht ausgefertigt, da aufgrund eines Beschlusses des BVerfG (Beschluss vom 27. Mai 2020 – Bestandsdatenauskunft II) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestanden. Mithilfe des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft sollten diese Mängel beseitigt werden.
Das Gesetzespaket betrifft Änderungen in verschiedenen Gesetzen. So beispielsweise im Strafgesetzbuch, hinsichtlich Verhaltensweisen, die vermehrt im Netz auftreten und denen entgegengetreten werden soll. Betroffen ist dabei etwa die Androhung von Körperverletzung oder Taten gegen die persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Ebenso wird die Billigung künftiger schwerer Taten unter Strafe gestellt, soweit diese den öffentlichen Frieden stören können.
Daneben sollen Änderungen in der Strafprozessordnung und im Telemediengesetz zu einer effektiveren Verfolgung von Straftaten führen, wobei die Strafverfolgungsbehörden bessere Möglichkeiten bekommen, um eine Datenauskunft zu erhalten. Diese Vorschriften wurden im Rahmen des Anpassungsgesetzes einer Korrektur unterzogen, um den Vorgaben des BVerfG gerecht zu werden.
Weitere Neuerungen betreffen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Soziale Netzwerke werden dazu verpflichtet, Inhalte, die Straftatbestände wie Volksverhetzung oder Morddrohung erfüllen können, an das Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Im Zuge dessen sind neben dem Inhalt, die IP-Adresse und Port-Nummer des Nutzerprofils weiterzuleiten, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Daneben sollen Nutzende darüber informiert werden, wie sie eine Strafanzeige stellen können, wenn die Meldepflicht des sozialen Netzwerks nicht greift. Dadurch soll eine verstärkte Strafverfolgung ermöglicht werden, da das bloße Löschen der Inhalte Personen in der Regel nicht davon abschreckt, gleichlautende Inhalte erneut zu veröffentlichen. Gegenüber diesem Vorgehen wurden allerdings im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von Sachverständigen datenschutzrechtliche Bedenken erhoben. Zwar wird die Stärkung der Strafverfolgung befürwortet, jedoch wird die pauschale Weitergabe der Daten an das BKA problematisch gesehen. Um den Netzwerken und den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die Meldepflicht in ihr System zu implementieren, tritt diese erst zum 01. Februar 2022 in Kraft.
Quellen:
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jg. 2021 Teil I Nr. 13, S. 441, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0441.pdf%27%5D__1617693304668
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jg. 2021 Teil I Nr. 13, S. 448, abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0448.pdf%27%5D__1617692461458
Wortprotokoll der 91. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 06. Mai 2020 (inkl. Sachverständigengutachten) abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/697932/9aa164eac069f712a8e0cb8802a4ea8b/wortprotokoll-data.pdf