OLG FFM: Polizistin erhält Geldentschädigung wegen Bilddarstellung zu kommerziellen Zwecken

Eine nicht anlassbedingte, ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst, die zu rein werbe- bzw. kommerziellen Zwecken verbreitet wird, greift in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Mai 2021 – Az. 13 U 318/19

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu beurteilen, inwiefern die Verwendung einer Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst in einem Musikvideo in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift. Hintergrund war die Abbildung der Klägerin in Zeitlupe in einem Musikvideo für ca. 2 Sekunden. Die Aufnahme ist im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten erstellt worden.

Das OLG befand, dass es sich bei der Nutzung und Veröffentlichung der Bildaufnahme um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handele. Das Auftreten der Klägerin als Polizeibeamtin im Dienst könne diesen Eingriff nicht rechtfertigen, da die persönliche Identifizierbarkeit ihrer Person in keiner Weise einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz leiste. Die hervorgehobene Darstellung habe allein kommerziellen Verwertungsinteressen gedient.

Die Summe der Geldentschädigung wurde auf 2.000€ statt den geforderten 5.000€ festgesetzt und mit den Umständen des Einzelfalls (Darstellung in Zeitlupe, 150.000-facher Abruf auf Youtube) begründet. Damit hatte die Berufung des Beklagten nur hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.

Quelle

OLG FFM, Pressemitteilung Nr. 43/2021 vom 01.06.2021, abrufbar unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/PI%2013u31819%20%28Musikvideo%20Polizeibeamtin%20im%20Einsatz%29_0.pdf