BGH: Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Berichterstattung über Plagiat

Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Berichterstattung über mögliche Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten besteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. März 2021 – VI ZR 73/20

In dem Verfahren versuchte die Klägerin, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich der namentlichen Berichterstattung über mögliche Plagiate in ihren wissenschaftlichen Arbeiten geltend zu machen. Während das Landgericht der Klage stattgab, entschied das Berufungsgericht für den Beklagten und wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat der BGH, wie aus dem nun veröffentlichten Urteil hervorgeht, bestätigt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und dem öffentlichen Informationsinteresse erfolgen muss. Zwar greift eine solche identifizierende Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, jedoch kann im Vorfeld nicht festgestellt werden, ob die notwendige Abwägung in jedem Fall zu Gunsten der Klägerin ausfiele. Denn es müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören etwa die getätigten Tatsachen- und Meinungsäußerungen, der Zeitpunkt der Veröffentlichung, das Medium oder auch der Adressatenkreis, um festzustellen, welche Folgen für die Klägerin zu erwarten sind. Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Ausgestaltung der Berichterstattung kann kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt werden, der jedwede identifizierende Berichterstattung verbietet.

Quellen:

BGH, Urteil vom 09. März 2021 in der Rechtssache VI ZR 73/20, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%2073/20&nr=117466

IUM, „Berichterstattung über Plagiat“, Meldung vom 03.05.2021, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6609/