OLG FFM zur Einordnung der Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“
OLG FFM zur Einordnung der Aussage „riesigen Shitstorm geerntet“
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11. Mai 2021 entschieden, dass die Aussage, die Antragstellerin habe einen „riesigen Shitstorm geerntet“, als unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen sei und daher einen Unterlassungsanspruch begründet.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Mai 2021 – Az. 16 W 8/21
Hintergrund des Beschlusses war ein Kommentar der Antragstellerin, Sängerin und Gründerin einer Pop-Band, zu einem Video eines ehemaligen Bandkollegen. In dem scherzhaften Kommentar sprach die Antragstellerin von einer „Demenz“, da sie sich an die im Video gezeigte Choreografie nicht mehr vollständig erinnern konnte. Dies war Anlass für einen Artikel auf der Presseinternetseite der Antragsgegnerin, in dem es unter anderem hieß: „Auch seine ehemalige Bandkollegin… kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm.“
Die Antragstellerin empfand diese Bezeichnung als unzutreffend und beantragte daraufhin im einstweiligen Rechtsschutz unter anderem die Unterlassung der Behauptung. Der Eilantrag vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlief ohne Erfolg, da der Begriff „riesiger Shitstorm“ nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend klar definiert und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darüber hinaus nicht zu erkennen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG Frankfurt am Main war hingegen erfolgreich.
Das OLG stützte den Beschluss auf die Einordnung der Aussage als unwahre Tatsachenbehauptung. Bei dem mittlerweile geläufigen Begriff des „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis des Durchschnittslesers um einen Sturm der Entrüstung einer nicht nur geringen Zahl von Kritikern der betroffenen Person. Eine gesteigerte Zahl von kritischen Angriffen habe in diesem Fall gerade nicht vorgelegen, da bloß zwei kritische Kommentare auf unterschiedlichen Plattformen, ein weinender und zwei erstaunte Smileys als Reaktionen zu verzeichnen waren. Wie das Gericht feststellte, hatte die Antragstellerin auch ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Unterlassung, da ihrem Image und öffentlichen Ansehen durch die unwahre Tatsachenbehauptung Schaden zugefügt werden könnte.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quellen:
Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, Pressemitteilung vom 27.05.2021, abrufbar unter: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/aussage-%E2%80%9Eriesigen-shitstorm-geerntet%E2%80%9C-stellt-%C3%BCberpr%C3%BCfbare-tatsachenbehauptung-dar
Haufe.de vom 06.06.2021, abrufbar unter: https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/zwei-kritische-kommentare-machen-noch-kein-shitstorm_222_544702.html