BVerwG: Kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten

Das BVerwG hat einen Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten eines Bundesministeriums abgelehnt, da es sich nicht um amtliche Informationen handele.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3.20

Mit seinem Urteil hat das BVerwG einen Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) abgelehnt. Zur Begründung gibt das Gericht an, dass den Direktnachrichten, die für informelle Kommunikation genutzt wurden, keine Aktenrelevanz zukomme. Nötig sei, dass es sich um amtliche Informationen handele. Der Begriff sei weit auszulegen, nicht umfasst seien jedoch solche Informationen, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten. Insbesondere müsse eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung vorliegen.

Dies sei bei den streitgegenständlichen Nachrichten nicht der Fall. Diese gaben aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass, einen Verwaltungsvorgang anzulegen. Zudem wurden die Nachrichten ausschließlich bei der Twitter Inc. gespeichert und dieser Speicherung habe das BMI keinen amtlichen Zweck beigegeben. Demnach liege bei den Twitter-Direktnachrichten keine bestimmte Finalität der Aufzeichnung vor und es handele sich nicht um amtliche Informationen.

Hintergrund des Urteils war eine Klage von FragDenStaat. Die Internetseite verlangte Einsicht in die Direkt-Nachrichten des Ministeriums, die dieses in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 26. August 2020 – 2 K 163.18) hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben, wogegen sich die Sprungrevision der Beklagten zum BVerwG richtete.

Quelle

BVerwG, Pressemitteilung 69/2021 vom 28.10.2021, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/2021/69