EuGH-Generalanwalt: Streitwert darf bei der Berechnung von Abmahnkosten gedeckelt werden

GA Sánchez-Bordona geht davon aus, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen den Streitwert zur Berechnung der zu erstattenden Abmahnkosten zu deckeln.

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in der Rechtssache C-559/20

Durch eine Vorlage des LG Saarbrücken hat der EuGH darüber zu entscheiden, ob § 97 Abs. 3 S. 2 UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Norm regelt, dass ein:e Rechteinhaber:in den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung verlangen kann. Unter bestimmten Umständen kann dabei der Streitwert zur Berechnung der zu erstattenden Anwaltskosten auf 1.000€ beschränkt werden.

Der EuGH-Generalanwalt hat die Norm anhand der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums geprüft. Die Richtlinie legt fest, dass die Prozesskosten regelmäßig von der unterlegenen Partei zu tragen sind, sofern Billigkeitsgründe nicht entgegenstehen. Da die nationale Regelung den Gerichten ausreichend Beurteilungsspielraum zum Einbezug von Billigkeitsgründen lasse, sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zur Beurteilung durch das nationale Gericht merkt er an, dass sämtliche Umstände für die Bewertung der Billigkeit zu berücksichtigen seien.

Quelle

lto, Streitwert darf gedeckelt werden, Meldung vom 11.11.2021, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/juristen/b/eugh-schlussantraege-c55920-filesharing-abmahnung-urheberrechtsverletzung-urhg-kosten-deckelung-anwalt-unionsrechtskonform/