Trilog-Einigung auf Digital Services Act

Der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die EU-Kommission haben sich im Trilog auf einen finalen Text für den Digital Services Act (DSA) geeinigt. Die Verordnung soll die Regulierung von Online-Plattformen harmonisieren und den Grundrechtsschutz für Nutzer im digitalen Raum verbessern.

Ihren Vorschlag zum DSA hatte die Kommission im Dezember 2020 vorgelegt, Rat und Parlament jeweils eigene Positionen erarbeitet und eingebracht (vgl. unsere Meldung). Die konsolidierte Fassung soll erst in einigen Wochen veröffentlicht werden. Laut einer Pressemitteilung des Rats enthält sie, angestoßen durch die Ereignisse in der Ukraine, unter anderem einen erweiterten Krisenmechanismus, um Nutzerrechte in Bedrohungslagen zu schützen. Außerdem sollen so genannte Dark Patterns, also irreführende Gestaltungen der Benutzeroberfläche, untersagt werden, so der Rat in seiner Mitteilung.

Im Zentrum der avisierten Verordnung steht der Umgang mit rechtswidrigen Inhalten. Der DSA behält das Haftungsregime der E-Commerce-Richtlinie bei. Danach sind Plattformen von einer Haftung für rechtswidrige Inhalte freigestellt, solange sie davon keine Kenntnis haben oder nach Kenntniserlangung unverzüglich reagieren und die Inhalte entfernen. Auch bleibt es dabei, dass die Diensteanbieter nicht dazu verpflichtet werden dürfen, Inhalte aktiv zu überwachen.

Der DSA gestaltet allerdings etwa das Meldeverfahren weiter aus. Die Betreiber von Online-Plattformen müssen ein internes Beschwerdemanagementsystem vorhalten, nötigenfalls Maßnahmen gegen den Missbrauch ihrer Dienste ergreifen und mit nationalen Strafverfolgungsbehörden kooperieren. Anders als das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz sind im DSA indes keine konkreten Löschfristen normiert.

Für den Bereich der Online-Werbung enthält der DSA Transparenz-Pflichten. Werbung muss gekennzeichnet und Nutzer über den Werbenden sowie die Gründe, warum die Werbung gerade ihnen angezeigt wird, informiert werden. Minderjährigen darf keine personalisierte Werbung angezeigt werden.

Zusätzliche Sorgfaltspflichten etabliert der DSA für so genannte sehr große Online-Plattformen ab 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat in der EU. Die Betreiber dieser sehr großen Plattformen, etwa Facebook, Twitter oder TikTok, müssen beispielsweise evaluieren, welche systemischen Risiken für Schutzgüter wie die Grundrechte der Nutzer, für Minderjährige oder für demokratische Wahlen von ihren Diensten ausgehen, gegebenenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen und darüber Bericht erstatten.

Bei Nicht-Befolgung der DSA-Vorgaben drohen den Diensteanbietern Sanktionen. Zur Durchsetzung sieht die Verordnung eine mehrgliedrige Aufsichtsstruktur vor. Jeder Mitgliedsstaat soll danach eine Behörde als Koordinator für digitale Dienste benennen. Ein Europäisches Gremium für digitale Dienste, das sich aus den nationalen Koordinatoren zusammensetzt, fungiert als Beratergruppe. Gegenüber sehr großen Online-Plattformen erhält die EU-Kommission weitreichende Kontrollbefugnisse.

Wie das vorgesehene Aufsichtsregime in Deutschland umgesetzt wird, insbesondere welche deutsche Behörde die Funktion des Koordinators für digitale Dienste übernehmen soll, ist noch nicht geklärt. In Betracht kommen etwa die Landesmedienanstalten, das Bundesamt für Justiz oder die Bundesnetzagentur.

Bevor der Digital Services Act in Kraft treten kann, müssen Rat und EU-Parlament die konsolidierte Fassung noch bestätigen.

 

 

Quellen

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 23.04.2022, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/04/23/digital-services-act-council-and-european-parliament-reach-deal-on-a-safer-online-space/

Europäisches Parlament, Pressemitteilung vom 23.04.2022, abrufbar unter: europarl.europa.eu/news/de/press-room/20220412IPR27111/digital-services-act-agreement-for-a-transparent-and-safe-online-environment

Netzpolitik.org, EU einigt sich auf Digitale-Dienste-Gesetz, Meldung vom 23.04.2022, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2022/durchbruch-eu-einigt-sich-auf-digitale-dienste-gesetz/