EuGH: Upload-Filter mit Unionsrecht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage Polens gegen Art. 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie abgewiesen. Der Einsatz von sog. Upload-Filtern sei mit europäischem Recht vereinbar.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. April 2022 – C-401/19

Die polnische Regierung hatte im Mai 2019 im Wege einer Nichtigkeitsklage beanstandet, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (auch: DSM-Richtlinie) die in der EU-Grundrechtecharta verbürgte Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verletze. Der EuGH wies diese Ansicht zurück. Die Prüfpflicht für Onlinedienste sei mit den erforderlichen Garantien verbunden, um die genannten Freiheiten zu gewährleisten. Mit seinem Urteil folgt der EuGH dem Schlussantrag von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe (vgl. unsere Meldung) und bestätigt die Rechtmäßigkeit eines zentralen Elements der EU-Urheberrechtsreform.

Art. 17 der DSM-Richtlinie ermöglicht die Einführung der umstrittenen Uploadfilter. Soziale Netzwerke wie Instagram, YouTube und TikTok können mit diesen Filtern Inhalte auf Rechtsverletzungen prüfen und sie bei Bedarf blockieren. Grundsätzlich sieht die Vorschrift eine unmittelbare Haftung der Diensteanbieter vor, wenn Nutzer geschützte Werke rechtswidrig hochladen. Die Anbieter können sich jedoch von der Haftung befreien, indem sie von den Nutzern hochgeladene Inhalte aktiv überwachen.

Um eine Haftungsbefreiung zu erlangen, seien die Anbieter de facto verpflichtet, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die auf der Plattform hochgeladen werden sollen, so der EuGH. Wegen der hohen Zahl an Dateien und der Art des Schutzgegenstands seien sie gezwungen, dabei Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung einzusetzen.

Zwar stelle die Haftungsregelung eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit dar. Diese sei jedoch gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber in Art. 17 DSM-RL klare Grenzen für den Einsatz von Uploadfiltern gesetzt habe. Denn die Vorschrift schließe ausdrücklich aus, dass durch den Einsatz der Maßnahmen beim Hochladen auch rechtmäßige Inhalte gefiltert oder gesperrt werden. Es sei insbesondere vorgesehen, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht geben dürfe, nach der ein Diensteanbieter die Inhalte eigenständig auf Urheberrechtsverstöße prüfen müsse, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Art. 17 DSM-RL führe zudem verfahrensrechtliche Garantien für solche Fälle ein, in denen Inhalte irrtümlich oder ohne Grundlage gesperrt wurden.

In seinem Urteil wies der EuGH auch auf die Rolle der Mitgliedstaaten hin. Diese müssten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sicherstellen, dass die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden. In Deutschland wurde Art. 17 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt (vgl. unsere Meldung).

 

Quellen

EuGH, Urteil vom 26.04.2022 in der Rechtssache C-401/19, abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1261098

EuGH, Pressemitteilung Nr. 65/22 vom 26.04.2022, abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-04/cp220065de.pdf.

Legal Tribune Online, Upload-Filter verstoßen nicht gegen EU-Recht, Meldung vom 26.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c40119-art-17-dsm-richtlinie-2019-790-uploadfilter-verstoss-kein-verstoss-eu-recht-unionsrecht-meinungsfreiheit/.