BNetzA: Untersagung von Zero-Rating-Optionen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Vermarktung der Nulltarif-Optionen „Telekom StreamOn“ und „Vodafone Pass“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Netzneutralität untersagt.

Das Verbot erfolgte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2021 (vgl. unsere Meldung). In seinen Urteilen hatte der EuGH entschieden, dass die beiden Tarifoptionen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unvereinbar und daher unionsrechtswidrig sind.

Nach den Ausführungen der BNetzA verstünde der EuGH den Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Er untersage also sowohl technische als auch tarifliche Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Bei den Nulltarif-Optionen werden bestimmte Dienste und Anwendungen, beispielsweise Video- und Musikstreaming, nicht auf das monatliche Datenvolumen angerechnet. Sie sind damit unbegrenzt nutzbar.

Die beiden Mobilfunk-Tarife dürfen ab Juli 2022 nicht mehr vertrieben werden. Bestandsverträge sind bis Ende März 2023 abzuwickeln. Die Umsetzungsfrist begründete die Aufsichtsbehörde mit der großen Zahl an Bestandskunden, denen ein Übergang auf andere Tarife ermöglicht werden müsse.

Die BNetzA prognostiziert, dass sich die Einstellung der Zero-Rating-Optionen insgesamt positiv auf den deutschen Mobilfunkmarkt auswirken wird. So sei zu erwarten, dass sich „der Trend zu Tarifen mit höheren Datenvolumina und günstigeren Mobilfunk-Flatrates beschleunigen wird.“

 

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.