EuGH: Barzahlung des Rundfunkbeitrags mit Beschränkungsmöglichkeit

Am 26. Januar 2021 hat der EuGH entschieden, dass ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets seine Verwaltung grundsätzlich zur Annahme von Barzahlungen durch die Rundfunkbeitragszahler:innen verpflichten kann, dieser Grundsatz jedoch auch Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen Interesses zulasse.

EuGH, Urteil vom 26.01.2021 – C-422/19 und C-423/19

Der EuGH betont in seinem Urteil in der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel zwar eine Verpflichtung zur Annahme dieser Banknoten und Münzen impliziere. Die Staaten könnten hingegen selbst festlegen, wie Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Nicht ausgeschlossen seien daher Einschränkungen dieser Verpflichtung aus Gründen des öffentlichen Interesses, soweit diese verhältnismäßig seien. Möglich sei eine solche Ausnahme beispielsweise, wenn der Verwaltung im Zuge dessen unangemessen hohe Kosten entstehen, wie es durch eine Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit durch sehr viele Beitragszahlende der Fall sei. Es sei hingegen nicht zu vernachlässigen, dass die Alternativen der Überweisungen und Lastschriften nicht für jeden leicht zugänglich seien. Darunter fielen insbesondere diejenigen Personen, die kein Konto hätten.

Hintergrund des Urteils sind die Klagen zweier „Bargeld-Verfechter“, die auf die Barzahlung des Rundfunkbeitrags bestanden und gegen die Zahlungsbescheide des Hessischen Rundfunks bis zum Bundesverwaltungsgericht klagten.

Nunmehr liegt es am Bundesverwaltungsgericht die Vorabentscheidung des von ihm angerufenen Europäischen Gerichtshofs umzusetzen und über die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung im Rahmen einer Entscheidung zu befinden.

Quellen:

Urteil des EuGH vom 26.01.2021 in den verbunden Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 (Volltext), abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236962&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zur Entscheidung, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-01/cp210008de.pdf

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zur EuGH-Vorlage im Verfahren des BVerwG Az. 6 C 5.18, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/pm/2019/23