OLG Schleswig: TTDSG-Auskunftsanspruch gegen Instagram

Wenn durch den Inhalt eines Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt, muss die Betreiberin der Social-Media-Plattform Instagram Auskunft über Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Profilinhabers erteilen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022 – 9 Wx 23/21

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss dem Auskunftsantrag einer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Frau stattgegeben, den die Vorinstanz noch abgelehnt hatte.

Eine unbekannte Person hatte einen Instagram-Account mit dem Vornamen der minderjährigen Antragstellerin und der Angabe „wurde gehackt“ erstellt und dort einen Ordner mit Bildern veröffentlicht. Die Bilder zeigten eine junge Frau in Unterwäsche, deren Gesicht verdeckt ist. Auf dem Foto waren Äußerungen zu lesen, die den Eindruck erweckten, dass die abgebildete Person an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert sei. Klassenkameraden sprachen die Antragstellerin auf den Inhalt des Accounts an, nachdem sie diese auf den Bildern erkannt hatten. Sie meldete das Fake-Profil der Plattformbetreiberin. Instagram sperrte den Account zwar, weigerte sich aber, die Daten des unbekannten Erstellers herauszugeben. Auch das Landgericht Flensburg lehnte einen Auskunftsanspruch ab.

Die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte im Hinblick auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Nutzers, der das falsche Profil erstellt hatte, Erfolg. Die Antragstellerin könne ihren Anspruch auf Auskunftserteilung über Bestandsdaten gegenüber Instagram auf § 21 Absätze 2 und 3 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) stützen. Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

Die Schaffung des Fake-Accounts und das Einstellen der Fotos mit Kommentaren erfüllten im Zusammenhang gesehen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Es würde suggeriert, dass die Antragstellerin sich auf diese Weise zur Schau stellen und den Besuchern der Seite ihr vermeintliches sexuelles Interesse mitteilen wollte. Weil ihr diese unsittliche Verhaltensweise zugeordnet wird, werde der soziale Geltungswert der Antragstellerin gemindert.

Damit die Antragstellerin ihre Rechte gegenüber dem unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich geltend machen kann, sei sie auf die Auskunft der Plattformbetreiberin angewiesen. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln, habe sie nicht.

Nach Auffassung des OLG erstreckt sich der Auskunftsanspruch lediglich auf Bestandsdaten, nicht aber auf Nutzungsdaten wie die IP-Adresse. Anders als nach alter Rechtslage sehe das TTDSG einen Anspruch von Privatpersonen auf Auskunft über Nutzungsdaten nicht mehr vor. Das Gericht verneinte mangels planwidriger Regelungslücke auch eine analoge Anwendung des § 21 TTDSG auf Nutzungsdaten. Lediglich öffentliche Stellen könnten diese Daten nach § 24 Absatz 3 TTDSG herausverlangen.

Quelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2022, abrufbar unter: https://openjur.de/u/2392332.html

Beck-aktuell, Instagram muss nach Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft erteilen, Meldung vom 25.03.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-schleswig-instagram-muss-nach-persoenlichkeitsrechtsverletzung-auskunft-erteilen