BGH: Streit um Fußballer-Karikatur muss neu verhandelt werden
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des OLG München aufgehoben, nach dem der FC Bayern nicht die Urheberrechte eines Karikaturisten verletzt hat. Die Sache muss neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2022 – I ZR 11/22
In einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Verein FC Bayern München und einem Grafiker wegen Karikaturen der ehemaligen Münchner Fußball-Profis Franck Ribéry und Arjen Robben hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben und eine Neuverhandlung angeordnet.
Im Jahr 2015 hatte der klagende Grafiker die Fußballspieler Ribéry und Robben als Varianten der Comicfiguren Batman und Robin entworfen. Diese wurden beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund als XXL-Version in der Fankurve der Münchner Allianz Arena präsentiert. Im Rahmen der entsprechenden Stadion-Choreographie wurde darunter der Slogan „The Real Batman & Robben“ benutzt. Der Grafiker hatte dem Verein zudem vorgeschlagen, die Zeichnungen gemeinsam zu vermarkten. Dazu sei es jedoch nicht gekommen.
Seit Mai 2019 bot der Münchner Fußballclub in seinem Fanshop stattdessen einen Merchandise-Artikel mit ähnlichen Motiven an. Zwar zeigte der Artikel neu gezeichnete Figuren, behielt den Slogan des Grafikers jedoch bei. Das Landgericht (LG) München I gab der Klage des Grafikers zunächst statt, da es sich bei der Zusammenschau von Zeichnung und Slogan um ein schutzfähiges Gesamtwerk handele.
Anders entschied das zuständige OLG und gab im Berufungsverfahren dem FC Bayern Recht. Der Slogan sei für sich genommen als kurze Wortfolge nicht schutzfähig. Auch liege mit Blick auf die Zeichnung keine Rechtsverletzung vor, da der Verein nicht das Original oder eine Vervielfältigung verwendet habe. Zwar habe sich der Fußballclub die Idee zu eigen gemacht, die beiden Spieler mit den Figuren Batman und Robin zu assoziieren und dabei auf ein „Badboy-Image“ von Ribéry anzuspielen und sich die Namensähnlichkeit zwischen der Figur Robin und dem Spieler Robben zu Nutze zu machen. Die Idee für sich genommen genieße laut OLG aber keinen urheberrechtlichen Schutz.
Vor dem BGH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde des Grafikers nun Erfolg: Das OLG München habe das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klagebegründung sei maßgeblich darauf gestützt gewesen, dass „die streitgegenständliche Choreographie“ ein Gesamtwerk darstelle, das als solches urheberrechtlichen Schutz genieße. Also müssten Karikatur und Slogan als Einheit bzw. Gesamtwerk gesehen werden.
Der BGH bemängelte, dass das zuständige OLG den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung gar nicht geprüft, sondern beides isoliert betrachtet habe. Somit sei schon der Kern des Klagevortrags nicht hinreichend in den Blick genommen worden. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anderenfalls zur Beurteilung gekommen wäre, dass in einer Zusammenschau aus Zeichnung und Slogan ein schutzfähiges Werk gesehen werden könne.
Ein Termin für die Neuverhandlung steht noch aus. Sollte der Grafiker vor dem OLG letztlich obsiegen, kann er Auskunft über den Gewinn, den der FC Bayern mit den Produkten gemacht hat, verlangen und auf Schadensersatz bestehen.
Quellen
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 – I ZR 11/22, veröffentlicht am 05. Januar 2023, abrufbar unter:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132193&pos=3&anz=805
LTO, BGH hebt Urteil von Vorinstanz auf: Neue Runde im Urheberrechtsstreit zwischen FC Bayern und Karikaturist, Meldung vom 05. Januar 2023, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-i-zr11-22-streit-urheberrecht-karikatur-badman-robben-fc-bayern/