VG Koblenz: Keine Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubensgründen

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch auf Fragen der Glaubens- und Gewissensfreiheit gestützt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. November 2022 – 3 K 697/22

Wegen besonderen Härtefalls hatte die Klägerin vergeblich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragt und sodann gegen die Ablehnung geklagt. Sie begründete ihre Klage damit, dass Programminhalte den Verfassungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks missachteten. Weil die Meinungsfreiheit und die vorgeschriebene Staats- und Parteiferne nicht mehr gewährleistet würden, liege ein Fall der Nicht- beziehungsweise Schlechterfüllung vor, sodass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Sie könne den Beitrag zudem aus Glaubensgründen nicht mittragen, da sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk „nicht an den Geboten Gottes ausrichte“.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe stünden der Beitragserhebung nicht entgegen. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Die Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die Klägerin könne immer noch per Programmbeschwerde ihre Unzufriedenheit äußern. Der Beitragserhebung stünde es jedenfalls nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der Öffentlich-Rechtlichen nicht in Anspruch nehme. Der Gesetzgeber habe die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft.

Außerdem verneinten die Koblenzer Richter ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung durch die Rundfunkanstalten. Der Rundfunkbeitrag diene einzig der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht der tatsächlichen Nutzung. Einzelfall-Verstöße gegen Programmgrundsätze stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten die Beitragserhebung nicht. Sonst würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Anstalten unterlaufen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quellen

VG Koblenz, Urteil vom 28. November 2022 – 3 K 697/22, abrufbar unter:
https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Dokumente/Entscheidungen/Nr_43-2022_VOE_3_K_697_22_KO_Urteil_dcb84a5dea2c4ebfa873fbf1cc904ec1.pdf

Beck aktuell, Keine Rundfunkbefreiung aus Glaubensgründen, Meldung vom 20. Dezember 2022, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-koblenz-keine-rundfunkbefreiung-aus-glaubensgruenden-oder-angeblicher-programmverstoesse