LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend

 

LG München I: „Ärzte-Siegel” verstößt gegen lauterkeitsrechtliches Irreführungsverbot

„Focus“ muss die Verleihung und Publizierung von sogenannten „Ärzte-Siegeln“ unterlassen. Ihre Aufmachung als Prüfzeichen sei irreführend.

Landgericht München I, Urteil vom 13. Februar 2023 – 4 HKO 14545/21

Einmal jährlich erscheint im Magazin „Focus Gesundheit“ eine „Ärzteliste“. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lizenz in Höhe von rund 2.000 € zahlen, erhalten ein Siegel unter der Rubrik „Focus Empfehlung“, das sie werbend nutzen können. Gegen die Verleihung und Publizierung der Siegel „Top-Mediziner“ und „Focus-Empfehlung“ richtete sich die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes, der das Landgericht (LG) München I stattgegeben hat.

Die Vergabe der Siegel verstoße gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Die Siegel, so das LG, hätten die Aufmachung eines Prüfzeichens, vergleichbar mit Prüfsiegeln beispielsweise der Stiftung Warentest. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der fälschliche Eindruck erweckt, dass mit Siegel versehene Ärzte aufgrund neutraler und sachgerechter Prüfung ausgezeichnet worden seien.

Nach der Lebenserfahrung habe der Hinweis auf ein Prüfzeichen erhebliche Bedeutung für geschäftliche Entscheidungen eines Verbrauchers. Dieser erwarte von mit Prüfzeichen versehenen Dienstleistungen, dass diese von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft würden und bestimmte Eigenschaften aufwiesen. Die Qualität ärztlicher Dienstleistungen lasse sich aber gerade nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen. Für die Empfehlungslisten würden aber auch ausschließlich subjektive Kriterien, wie Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit, berücksichtigt.

Der Verlag könne sich auch nicht auf die Pressefreiheit berufen, so das Gericht. Man könnte nicht damit gehört werden, dass die Lizenzierung von Siegeln ein unselbständiger, nachgelagerter Akt der Ärztelisten sei, der von der Pressefreiheit umfasst sei. Der Fall unterscheide sich insofern grundlegend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Anwaltsrankinglisten im Juve-Handbuch.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich im Fall der Ärzte-Siegel daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt werde, es finde eine objektive Bewertung statt. Zwar seien Medien regelmäßig auf eine Finanzierung durch Anzeigen angewiesen, nicht jedoch durch die entgeltliche Vergabe entsprechender Prüfsiegel. Es handele sich vielmehr um eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quellen

LG München I, Pressemitteilung 06/2023 vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2023/6.php

Beck-aktuell, Focus-Ärzte-Siegel sind irreführend, Meldung vom 13. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-focus-aerzte-siegel-sind-irrefuehrend