BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

BGH, Pressemitteilung Nr. 037/2023 vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868

Beck aktuell, EuGH soll Zulässigkeit von „Cheat-Software“ für Computerspiele prüfen, Meldung vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-eugh-soll-zulaessigkeit-von-cheat-software-fuer-computerspiele-pruefen

BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

BGH, Pressemitteilung Nr. 037/2023 vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868

Beck aktuell, EuGH soll Zulässigkeit von „Cheat-Software“ für Computerspiele prüfen, Meldung vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-eugh-soll-zulaessigkeit-von-cheat-software-fuer-computerspiele-pruefen

BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

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https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868

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In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

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BGH, Pressemitteilung Nr. 037/2023 vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
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BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

BGH, Pressemitteilung Nr. 037/2023 vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868

Beck aktuell, EuGH soll Zulässigkeit von „Cheat-Software“ für Computerspiele prüfen, Meldung vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-eugh-soll-zulaessigkeit-von-cheat-software-fuer-computerspiele-pruefen

BGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit von Cheat-Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs sog. „Cheat-Software“ vorgelegt. Es geht insbesondere darum, ob Spiele durch eine entsprechende Software im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz „umgearbeitet“ werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21

In einem Rechtsstreit zwischen Playstation-Herstellerin Sony und Entwicklern sogenannter „Cheat-Software“ hat der BGH über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs einer entsprechenden Software zu entscheiden. „Cheat-Software“ ermöglicht Nutzern die Manipulation des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms.

Die Klägerin Sony vertreibt als exklusive Lizenznehmerin Spielkonsolen und dazugehörige Computerspiele. Die beklagten Unternehmensgruppen entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen von Sony. Mit der umstrittenen Software können Nutzer von Spielekonsolen bestimmte Beschränkungen in Sony-Computerspielen umgehen. Das funktioniert, indem die Softwareprodukte Daten verändern, die die Spiele der Klägerin im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Sony sieht darin eine unzulässige Umarbeitung seiner Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im Jahr 2012 das Vorliegen einer Umarbeitung bejaht und der Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht überwiegend stattgegeben. Es mache, so das LG, weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht einen Unterschied, on eine Veränderung des Programmablaufs durch die Veränderung der Spielsoftware oder die Veränderung von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde.

Anders sah es das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil von Oktober 2021, das die Klage auf Berufung der Beklagten abwies. Danach fehle es an einer Umarbeitung des Computerprogramms im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG, weil die Software lediglich in den Ablauf der Spiele eingreife, in dem sie die Daten im Arbeitsspeicher der Konsole verändere, nicht aber die Computerbefehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre aber nicht zum Schutzgegenstand von 69a UrhG.

Der BGH hat nun – als Revisionsinstanz – das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt. Zum einen wollen die Karlsruher Richter wissen, ob in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingegriffen wird, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Programm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet. Zum anderen geht es um die Frage, ob im genannten Fall eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie vorliegt.

Quelle

BGH, Pressemitteilung Nr. 037/2023 vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023037.html?nn=10690868

Beck aktuell, EuGH soll Zulässigkeit von „Cheat-Software“ für Computerspiele prüfen, Meldung vom 23. Februar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-eugh-soll-zulaessigkeit-von-cheat-software-fuer-computerspiele-pruefen