Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944

Das ändert sich mit dem Digital Services Act (DSA)

Mit dem Digital Services Act (DSA), der im Wesentlichen ab dem 17. Februar 2024 gilt, gehen neue Aufgaben für die EU und die EU-Mitgliedstaaten bei der Plattformaufsicht einher. Im Fokus stehen insbesondere die sog. „Tech-Riesen“. Für diese legt der DSA in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d vier Kategorien von Systemrisiken fest: Die Verbreitung vertrags- und gesetzeswidriger Inhalte, Gefahren für die Grundrechtsausübung, Risiken für demokratische Prozesse und negative Auswirkungen auf die Gesundheit Minderjähriger oder geschlechtsspezifische Gewalt. Im Hinblick auf diese Risiken wird mit dem DSA das Ziel verfolgt, gerade besonders große Plattformbetreiber und Suchmaschinen in die Pflicht zu nehmen, indem sie bestehende Risiken evaluieren und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anpassen, sodass ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen wird. Im Mittelpunkt stehen hierbei neue Sorgfaltspflichten sowie die Einrichtung einer DSA-Behördenstruktur, die die Beaufsichtigung der Plattformbetreiber und die Durchsetzung der Verordnung übernimmt. Dabei sollen Koordinatoren für digitale Dienste als Schnittstelle zwischen Unionsebene und nationaler Ebene fungieren.

Der DSA gilt grundsätzlich für alle Vermittlungsdienste, die eine wesentliche Verbindung zur EU haben, und zwar unabhängig von deren Sitz. Ausgenommen sind lediglich kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder 10 Mio. Jahresumsatz/-bilanzsumme. Änderungen gibt es also insbesondere für die sog. „Tech-Riesen“, die eine besonders große Reichweite haben. Nachdem bisher nur Online-Plattformen betroffen waren, unterfallen nun auch Online-Suchmaschinen dem Regelungsregime, wenn sie eine entsprechende Reichweite aufweisen. Die Europäische Kommission hat Ende April die ersten sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) benannt. Zu den VLOPs gehören beispielsweise Amazon, Apple AppStore, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter, Wikipedia, YouTube und Zalando. Zu den VLOSEs gehören Google Search und Bing. Nach der Benennung durch die Kommission haben die VLOSEs und VLOPs vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem DSA nachzukommen.

Mit dem DSA soll insbesondere Sicherheit und Grundrechtsschutz für Verbraucher, Minderjährige und Diskriminierte gewährleistet werden. Bei der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die Vermittler selbst Träger von Grundrechten sind, welche unter anderem mit denen der Verbraucher im Wege der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen sind. So steht es den Vermittlern im Wege ihrer Privatautonomie frei, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verrohung der Debattenkultur entgegenzuwirken. Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt dabei von der Art des Vermittlungsdienstes ab. Hierfür maßgeblich ist die jeweilige Aufgabe des Vermittlers, also ob es sich um reine Durchleitung, Caching oder Hosting handelt.

Die neuen Sorgfaltspflichten betreffen zum einen die Kontaktaufnahmemöglichkeit bei einer zentralen Anlaufstelle des Vermittlers, den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten durch die Errichtung eines internen Beschwerdemanagements sowie Transparenz- und Prüfberichte der Vermittler. Darüber hinaus enthält der DSA auch neue Gestaltungsvorgaben für Online-Werbung und Empfehlungssysteme. Gewährleistet werden sollen weiterhin zum Beispiel die Risikoanalyse und -bewertung, das Bestehen von Verhaltenskodizes sowie das Krisenmanagement. Letzteres enthält eine Regelung für den Fall eines außergewöhnlichen Umstandes zur grenzüberschreitenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in wesentlichen Teilen der Union. Als Reaktion auf die vergangenen Krisen, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie, wird nun eine schnelle, wirksame und verhältnismäßige Krisenreaktion verlangt.

Darüber hinaus soll auch die Inhaltemoderation in Zukunft optimiert werden. Seit 2017 regelt dies in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches allerdings in der Vergangenheit oft wegen der Gefahr des sog. „Overblocking“ kritisiert wurde. Um Overblocking zu minimieren, legt das NetzDG Transparenzpflichten fest. Plattformen müssen jährlich Berichte veröffentlichen, in denen sie Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten offenlegen. Der DSA möchte gegen „Overblocking“ – insbesondere bei der proaktiven Inhaltemoderation – in Zukunft wirksamer vorgehen. So hat bei den sog. „Tech-Riesen“ in Zukunft ein Digitale-Dienste-Koordinator Datenzugang, um die Genauigkeit algorithmischer Systeme der Inhaltemoderation zu prüfen.

Mit den Haftungsgrundlagen des DSA werden die Grundsätze der bisher geltenden Art. 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie, die mit dem DSA außer Kraft treten, fortgeführt. Darüber hinaus wird das Recht der Vermittlungsdienste zum Schutz der Verbreitung rechtswidriger Inhalte durch den DSA vollständig harmonisiert. Das NetzDG und einzelne Normen des Medienstaatsvertrages (MStV) könnten mangels einer entsprechenden Öffnungsklausel nun durch den vom DSA adressierten Anwendungsbereich verdrängt und spätestens ab dem 17.02.2024 unanwendbar werden.

Die Regulierung der sehr großen Online-Plattformen (VLOPs) und Online-Suchmaschinen (VLOSEs) soll grundsätzlich die EU-Kommission in der Hand haben. Für spezifische Verpflichtungen aus Art. 34 bis 43 DSA soll die EU-Kommission die ausschließliche Zuständigkeit haben. Im Übrigen besteht eine konkurrierende Zuständigkeit. Somit können die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zumindest subsidiär tätig werden. Für alle anderen Plattformen, Suchmaschinen und übrigen Vermittlungsdienste liegt die Zuständigkeit gem. Art. 56 Abs. 1 DSA bei der jeweiligen nationalen Behörde. Art. 53 DSA enthält ein verwaltungsrechtliches Beschwerderecht für Plattformnutzer. Die genaue Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur in Deutschland ist noch immer offen. Die Rolle des Digitale-Dienste-Koordinators wird in Deutschland nun wohl die Bundesnetzagentur einnehmen.

 

Quellen:

Markus Rössel, Digital Services Act, AfP 02/2023, S. 93-106

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 1), GRUR 01/2023, S. 3-11

Gerdemann/Spindler, Das Gesetz über digitale Dienste (Teil 2), GRUR 03/2023, S. 115-125

Jens-Peter Schneider, Das verwaltungsrechtliche Beschwerderecht für Plattformnutzer gem. Art. 53 DSA, Computer und Recht, S. 45-52

https://www.mainzer-medieninstitut.de/wp-content/uploads/Gutachten_DSA_MMI_2022.pdf

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_2413

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitaler-aufbruch/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944