Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) in Deutschland, der Vorgaben für Online-Plattformen macht.  

Mit Inkrafttreten des DDG gelten das Telemediengesetz sowie der überwiegende Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht mehr. Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung von DSA-Pflichten (vgl. zum DSA den ausführlichen Beitrag im MMI-Archiv) in Deutschland liegt nun hauptsächlich bei einer unabhängigen Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesnetzagentur (BNetzA). Weitere bereichsspezifische Aufsichtsaufgaben im Bereich des Jugendschutzes auf Online-Plattformen sollen nach § 12 Abs. 2 DDG die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz und die für den Jugendschutz zuständigen Stellen der Länder übernehmen. Im Bereich des Datenschutzes wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Behörde fungieren, § 12 Abs. 3 DDG. Im Rahmen der Meldung eines Verdachts auf Straftaten im Plattformkontext wird das Bundeskriminalamt gemäß § 13 DDG verantwortlich sein.

Die behördliche Zusammenarbeit wird im Einzelnen durch eine Verwaltungsvereinbarung konkretisiert. Die bei der BNetzA eingerichtete Koordinierungsstelle wird nach § 20 DDG auch als zentrale Beschwerdestelle für Nutzerinnen und Nutzer von Online-Plattformen fungieren. Sie hat zu diesem Zweck auch ein sog. Beschwerdemanagementsystem vorzuhalten. Bei der Koordinierungsstelle wird nach § 21 DDG auch ein Beirat mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Zivilgesellschaft und von Wirtschaftsverbänden eingerichtet, der eine beratende Funktion einnimmt und Empfehlungen und Fragestellungen zur DSA-Durchführung an die Koordinierungsstelle herantragen kann.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Quellen

Bundesregierung, Sicher im Netz unterwegs, Meldung vom 14. Mai 2024, abrufbar unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/digitale-dienste-gesetz-2250526