BVerwG: Kein Sofortvollzug des COMPACT-Verbots

Das rechtsextreme COMPACT-Magazin kann vorerst wieder erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einem Eilantrag der COMPACT-Magazin GmbH stattgegeben und das Verbot des Bundesinnenministeriums teilweise vorläufig außer Vollzug gesetzt.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte Mitte Juli unter Berufung auf das Vereinsgesetz die COMPACT-Magazin GmbH verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Dem Eilantrag des Unternehmens hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit bestimmten Maßgaben stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich eingereichten Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt. Damit ruht der Vollzug des Verbots vorerst.

Zur Begründung des Verbots hatte das BMI angeführt, dass die Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ablehne und eine verfassungsfeindliche Grundhaltung aufweise. Das komme unter anderem in Beiträgen des monatlich erscheinenden COMPACT-Magazins zum Ausdruck. Hiergegen hatte die GmbH Klage erhoben und Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielten, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen. Zwar bestünden aus Sicht der Leipziger Richter keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die als GmbH organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin. Es gebe auch keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Ob die Vereinigung aber den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfülle, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Zwar ließen einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde erkennen. Es deute auch Überwiegendes darauf hin, dass die Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnehme. Es bestünden jedoch Zweifel, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des COMPACT-Magazins die die Menschenwürde verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend seien, dass das Verbot verhältnismäßig sei.

So müssten nach Auffassung des 6. Senats auch mildere Mittel in den Blick genommen werden, z.B. presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen. Bei der im Eilverfahren erfolgenden Abwägung überwiege das Aussetzungsinteresse der COMPACT-Magazin GmbH das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zur sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, komme dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu.

Quellen

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 39/2024 vom 14. August 2024, abrufbar unter:

https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39

Beck aktuell, „BVerwG setzt Sofortvollzug von Compact-Verbot teilweise aus“, Meldung vom 14. August 2024, abrufbar unter:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-6vr1-24-compact-verbot-vollzug-ausgesetzt