BVerwG: Übergangsweise Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

Aufgrund einer Übergangsregelung des BVerfG sind Zweitwohnungsinhaber auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Dabei spielt keine Rolle, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Inhabern bewohnten Hauptwohnung geführt wird.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 C 6.21

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Beitragszahlung herangezogen werden. Die Karlsruher Richter hatten dazu eine entsprechende Übergangsregelung getroffen, nach der solche Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Gestützt auf diese Übergangsregelung stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Befreiungsantrag bei der beklagten Rundfunkanstalt. Die lehnte die Anträge ab. Begründung: Das Beitragskonto der Hauptwohnung werde auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt. Die Voraussetzungen der Befreiungsregelung seien somit nicht erfüllt.

Die auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, wohingegen die dritte Klage vom VG Chemnitz abgewiesen wurde. In den Berufungsverfahren vor dem OVG (Oberverwaltungsgericht) Bautzen wurde den Klägern kein Befreiungsanspruch zugestanden.

Aus Klägersicht erfolgreich waren die Revisionen an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Den Leipziger Richtern zufolge sei die Übergangsregelung wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Es hänge, so das BVerwG, häufig vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt werde. Auf diese Weise gewährleiste die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bliebe der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser inzwischen in § 4a RBStV getroffen hat.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 6/2023 vom 25. Januar 2023, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/pm/2023/6

Beck-aktuell, Übergangsweise Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen, Meldung vom 26. Januar 2023, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverwg-uebergangsweise-befreiung-von-rundfunkbeitragspflicht-fuer-zweitwohnungen