EuGH: Recht auf Löschung aus Google-Suchergebnissen

Suchmaschinen sind verpflichtet, Links zu Falschinformationen zu löschen. Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können direkt Google in die Pflicht nehmen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-460/20

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche sah sich von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, gezielt negative Berichte zu verbreiten, um Betroffene damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den entsprechenden Artikeln zu löschen. Begründung: Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sein.

Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. Zwar müsse das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden – die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehe ausdrücklich kein Recht auf Löschung vor, wenn die Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich seien. Allerdings könne das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.

Könne eine Person nachweisen, dass eine Suchanfrage auf eine Webseite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Laut EuGH brauche es dazu auch keine richterliche Entscheidung. Betroffene müssten lediglich solche Beweise vorbringen, die „vernünftigerweise verlangt werden können“. Der Suchmaschinenbetreiber ist jedoch nicht verpflichtet, aktiv an der Suche nach Beweisen mitzuwirken. Die Nachweispflicht liege bei den Betroffenen.

Teil der Klage waren auch Vorschaubilder, sog. Thumbnails. Diesbezüglich stellte der EuGH klar: Die Darstellung von Fotos sei ein besonders starker Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten, weshalb Google prüfen müsse, ob die Vorschaubilder für die Ausübung des Rechts auf freie Information durch die Internetnutzer erforderlich seien. Das Gericht verlangt hier eine Unterscheidung zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihren ursprünglichen Kontext eingebettet sind und den falschen Inhalt veranschaulichen und solchen Fotos, die nur in der Vorschauliste außerhalb des Kontextes angezeigt werden. Bei Vorschaubildern müsse dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden. Der BGH muss nun – unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung – über den Fall entscheiden.

Quellen

EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-460/20, abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=131109

Beck aktuell, Recht auf Löschung aus Google-Suchergebnissen, Meldung vom 8. Dezember 2022, abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-recht-auf-loeschung-aus-google-inhalten