BVerwG: MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf Facebook löschen
BVerwG: MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf Facebook löschen
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, nicht-sendungsbezogene Nutzerkommentare in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 12.20
Auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) Facebook-Beiträge zu ausgewählten Sendungen. Nutzerinnen und Nutzer können diese kommentieren. Die sog. Netiquette, auf die die Rundfunkanstalt für die Erstellung von Kommentaren verweist, verlangt unter anderem, dass diese einen Bezug zum jeweiligen Thema haben. Der MDR hat 14 vom Kläger auf der Facebook-Seite des MDR gepostete Kommentare gelöscht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig hat der Klage, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung gerichtet war, hinsichtlich eines Kommentars stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen war erfolglos.
Beim BVerwG hatte die Revision des Klägers hinsichtlich eines weiteren Kommentars Erfolg, ansonsten wurde sie zurückgewiesen. Bei der Löschung der Kommentare handele es sich zwar um einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 S.1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zählten auch die das Telemedienangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffenden Regelungen des § 11d RStV.
Die in der Vorschrift geregelte Beschränkung des Angebots dieser Anstalten auf sendungsbezogene Telemedien sowie das Verbot von Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erstrecke sich auch auf die Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern, so das BVerwG. Die Vorschriften, die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrten, verliehen dem MDR außerdem die Berechtigung zur Löschung von Posts ohne Sendungsbezug. Es bedürfe dazu weder einer vorherigen Anhörung noch einer nachträglichen Benachrichtigung.
Die streitgegenständlichen Kommentare des Klägers hatten überwiegend keinen Bezug zu Themen der jeweiligen MDR-Sendungen. Nur hinsichtlich eines Kommentars, in dem der Kläger auf einen Beitrag mit dem Titel „Bundesweite Razzia gegen Neonazis“ auch den islamistischen Terrorismus in den Blick genommen hatte, hätten die Vorinstanzen das Erfordernis des Sendungsbezugs zu eng gehandhabt.
Quellen
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 75/2022 vom 30. November 2022, „MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen“, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/pm/2022/75
LTO, MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug löschen, Meldung vom 01. Dezember 2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c12-20-mdr-darf-facebook-kommentare-ohne-sendungsbezug-loeschen/