BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Umfang des Tatbestands der Datenhehlerei (§ 202d StGB) geäußert und klargestellt, dass die Annahme geleakter Daten im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit nicht strafbar ist.

Mehrere Journalisten und Blogger hatten 2017, unterstützt durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie machten eine Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit geltend, indem zu befürchten sei, dass investigativ arbeitende Journalisten sich wegen Datenhehlerei strafbar machen könnten, wenn sie mit Whistleblowern zusammenarbeiten, die ihnen Daten zuspielen. § 202d StGB stellt den Umgang mit rechtswidrig erlangten Daten unter Strafe.

Die zweite Kammer des ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an und führte in der Begründung des Nichtannahmebeschlusses aus, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführer unbegründet seien.

Unter anderem sei die nach § 202d StGB erforderliche Schädigungsabsicht in aller Regel nicht gegeben, wenn die Aufklärung von Missständen im Vordergrund stehe.

Außerdem greife der Ausschlusstatbestand des § 202d Absatz 3 StGB ein, wonach Handlungen ausgenommen sind, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Es dränge sich auf, dass damit ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird. Journalistische Handlungen seien auch dann aus dem Tatbestand der Datenhehlerei auszunehmen, wenn Recherchen aufgrund geleakter Daten unergiebig seien und eine Veröffentlichung ausbleibe.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wertete den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts trotz der Nichtannahme als Erfolg und sieht die Gefahr einer Strafverfolgung im Bereich journalistischer Datenverwertung entschärft. Die Strafnorm zur Datenhehlerei war 2015 eingeführt worden, um Strafbarkeitslücken im Bereich des Handels mit rechtswidrig erlangten Kreditkarten- und Nutzerdaten zu schließen. Sie wird als nicht hinreichend klar begrenzt kritisiert.

Noch anhängig sind drei weitere, abgetrennte Verfassungsbeschwerden von Beschwerdeführern, die nicht selbst journalistisch tätig sind, aber regelmäßig Journalisten bei der Verwertung geleakter Daten unterstützen, unter anderem ein Rechtsanwalt und ein IT-Experte. Ob diese nicht-journalistischen Tätigkeiten ebenfalls von der Ausnahme des § 202d Abs. 3 StGB erfasst sind, harrt der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

Quellen

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2022 – 1 BvR 2821/16, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/03/rk20220330_1bvr282116.html

Gesellschaft für Freiheitsrechte, Pressemitteilung vom 16.06.2022, abrufbar unter: https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-datenhehlerei-bverfg

Beck aktuell, Karlsruhe weist Journalisten-Klage gegen Datenhehlerei-Paragrafen ab, Meldung vom 22.06.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/karlsruhe-weist-journalisten-klage-gegen-datenhehlerei-paragrafen-ab

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Der BGH hat entschieden, dass es bei dem Relief „Wittenberger Sau“ an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche keine gegenwärtige Rechtsverletzung gebe.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 14. Juni 2022 – VI ZR 172/20

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger nicht die Entfernung des Reliefs verlangen kann, da es dafür an der erforderlichen gegenwärtigen Rechtsverletzung fehle. Im Urteil wird festgestellt, dass das Relief in seinem ursprünglichen Zustand von ca. 1290 und auch durch die Ergänzung der Inschrift „Rabini Shem Ha Mphoras“ im 16. Jahrhundert einen „massiv diffamierenden Aussagegehalt“ habe und Judenfeindlichkeit und Hass propagiere. Dieser diffamierende Aussagegehalt habe bis zur Verlegung einer Bronzeplatte 1988 angehalten und der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden sei dadurch angegriffen worden.

Jedoch sei dieser rechtsverletzende Zustand durch die Bronzeplatte und einen Schrägaufsteller mit der Überschrift „Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg“ beseitigt worden. Auf diese Weise werde aus dem „Schandmal“ ein Mahnmal in Gedanken an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden und die Beklagte distanziere sich so von der antijüdischen Aussage des Reliefs. Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsverletzung durch das Relief nicht nur durch seine Entfernung, sondern ebenfalls durch die Umwandlung in ein Mahnmal abgestellt werden konnte.

Hintergrund ist die Klage eines Juden, der die Entfernung des Sandsteinreliefs wegen Beleidung gemäß § 185 StGB verlangt hat. Hilfsweise sollte für den Fall, dass die Entfernung aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist, festgestellt werden, dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidung erfülle.

Mit der Zurückweisung der Revision bestätigt der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Quelle

BGH, Bundesgerichtshof zur Wittenberger Sau, Pressemitteilung Nr. 094/2022 vom 14.06.2022, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022094.html

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Der BGH hat entschieden, dass Plattformanbieter als Täter einer Urheberrechtsverletzung haften können und für den von der E-Commerce-Richtlinie vollharmonisierten Bereich von der sog. „Störerhaftung” Abstand genommen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18

Nachdem der EuGH im vergangenen Jahr die Vorlagefragen beantwortet hat (vgl. unsere Meldung), hat der BGH nun in mehreren Verfahren über die Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverletzungen entschieden. Dabei hat sich der I. Zivilsenat von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt und für den durch die E-Commerce-Richtlinie vollharmonisierten Bereich festgestellt, dass anstelle der bisherigen Störerhaftung eine Haftung als Täter in Betracht komme. Damit sind nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche gegenüber einem Anbieter möglich.

Konkret geht es in einem Fall um Videos mit Musikwerken, die auf der Plattform „YouTube“ verbreitet wurden (I ZR 140/15). Der BGH erklärt, dass Plattformbetreiber entsprechend der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Umständen eine öffentliche Wiedergabe vornehmen. Dies sei der Fall, wenn der Anbieter weiß oder wissen müsste, dass im Allgemeinen rechtsverletzende Inhalte über seine Plattform öffentlich gemacht werden und er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreife, um dies zu verhindern. Der Maßstab sei dabei ein „die übliche Sorgfalt beachtender Wirtschaftsteilnehmer“. Des Weiteren könne ein Anbieter als Täter haften, soweit er sich nicht an das Notice-and-Take-down-Prinzip halte.

Im Ergebnis hat der BGH den Revisionen des Klägers und der Beklagten teilweise stattgegeben und das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insbesondere seien noch tatsächliche Feststellungen zu treffen, die etwa die Frage nach den geeigneten technischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen betreffen.

Die weiteren Urteile betreffen den Internetsharehosting-Dienst „uploaded“, der von „Cyando“ betrieben wird. Der BGH hat festgestellt, dass für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform dieselben Grundsätze wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform gelten.

In einem Fall (I ZR 135/18) hat der BGH geurteilt, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe der Beklagten erfülle, da diese nach Kenntnisnahme über eine Rechtsverletzung keine Gegenmaßnahmen ergriffen habe. In den weiteren Fällen bestünden gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass keine ausreichenden technischen Maßnahmen ergriffen wurden, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Zudem könnte die Annahme gerechtfertigt sein, dass das Geschäftsmodell der Beklagten darauf beruhe, rechtsverletzende Inhalte verfügbar zu machen. Dies könne jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, da noch tatsächliche Feststellungen fehlen würden.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte lediglich als Störerin zur Unterlassung und in einem Fall (I ZR 135/18) zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der BGH hat den Revisionen der Klägerinnen in sämtlichen Verfahren stattgegeben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Für alle Fälle gilt, dass die Berufungsgerichte zu prüfen haben, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes am 01. August 2021 vorliegt.

Quelle

BGH, Zur Haftung von „YouTube“ und „uploaded“ für Urheberrechtsverletzungen, Pressemitteilung Nr. 80/2022 vom 02.06.2022, abrufbar unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022080.html?nn=10690868

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Ein wegen Raubmordes verurteilter Mann kann von der Suchmaschinenbetreiberin Google Auslistung eines Ergebnislinks verlangen, der zu einem Artikel über das von ihm begangene, mehr als 30 Jahre zurückliegende Verbrechen führt. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 17 DSGVO.

BGH, Urteil vom 03. Mai 2022 – VI ZR 832/20

Der Kläger hatte von Google verlangt, es zu unterlassen, einen Link zu einem Artikel anzuzeigen, der im Jahr 1988 in einem Nachrichtenmagazin erschienen war und weiterhin im Online-Archiv des Magazins über dessen Webseite zugänglich ist. Der Artikel befasst sich unter voller Namensnennung des Klägers mit den gegen ihn geführten Strafverfahren. Bei Eingabe des Vor- und Nachnamens in der Suchmaschine erschienen neben diesem Link auch Suchergebnisse zu anderen Personen.

Der Löschungsantrag des Klägers wurde von der Suchmaschinenbetreiberin abgelehnt. Sein Anliegen scheiterte sowohl vor dem Landgericht Karlsruhe als auch vor dem dortigen Oberlandesgericht. Danach müsse der Kläger vorrangig das Presseorgan in Anspruch nehmen, das für den verlinkten Artikel verantwortlich ist.

Die Revision beim BGH hatte nun vorerst Erfolg. Der VI. Zivilsenat bejahte einen Anspruch des Klägers gegen Google auf Auslistung des Ergebnislinks aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, vorrangig gegen das Presseorgan vorzugehen. Die Haftung der Suchmaschinenbetreiberin sei deshalb nicht subsidiär, weil ein umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den Inhalteanbietern die Löschung erwirken müsste. Bei der nach Art. 17 DSGVO vorzunehmenden umfassenden Grundrechtsabwägung dürften die Grundrechte des Klägers nicht hinter denen der Suchmaschinenbetreiberin und den „in deren Waagschale zu legenden Interessen“ ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und des für den verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgans zurücktreten, so der BGH.

Eine entscheidende Rolle spiele die lange Zeit, die seit Erscheinen des Artikels vergangen sei. Längst wiege der Schutzanspruch des Klägers schwerer als das Recht der Öffentlichkeit auf Information. Es sei nicht gerechtfertigt, dass er 30 Jahre nach der Tat noch gefunden werden könne.

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Dabei habe das Gericht Folgendes zu beachten: Die Interessen des Klägers treten nicht schon dann zurück, wenn der Beitrag nicht stets an prioritärer Stelle in der Ergebnisliste erscheint. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn durch den Standort des Beitrags keine ernstliche Gefahr mehr besteht, dass eine namensbezogene Suchmaschinenrecherche erfolgreich ist. Der Beitrag muss dann in der Liste so weit nach hinten gerückt sein, dass ein normaler Internetnutzer ihn nicht mehr zur Kenntnis nimmt.

Quellen

BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.05.2022 – VI ZR 832/20, abrufbar unter:https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=129704&pos=14&anz=816.

Beck-aktuell, Anspruch eines verurteilten Mörders auf Auslistung, Meldung vom 25.05.2022, abrufbar unter:  https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-anspruch-eines-verurteilten-moerders-auf-auslistung

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Der Kölner Kardinal Woelki geht gegen Teile der Berichterstattung der Bild-Zeitung rund um den Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche vor. Das Landgericht Köln hat ihm nun teilweise recht gegeben.

LG Köln, Urteile vom 18. Mai 2022 – 28 O 276/21, 28 O 279/21

In einem Verfahren (28 O 287/21) ging es um die Berichterstattung in der Online-Ausgabe vom 27. April 2021. Ein Artikel war mit „Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester“ überschrieben. In dem Artikel wurden Äußerungen getätigt, deren Tatsachenkern laut dem LG Köln unzutreffend sei, da der Priester beispielsweise keine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Tat begangen habe. Zudem verstehe der Durchschnittsleser die Bezeichnung auch nicht so, dass es sich lediglich um einen Verstoß gegen Kirchenrecht gehandelt habe. Das Gericht erklärte dazu, dass damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verstoßen werde und gab damit der Klage statt.

Dagegen unterlag Kardinal Woelki im zweiten Verfahren (28 O 279/21). Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Artikel vom 28. Juni 2021. Darin wurden beispielsweise die Begriffe „Woelki-Skandal“ bzw. „Missbrauchs- und Vertuschungsskandal“ genutzt. Das LG Köln geht davon aus, dass es sich um eine zulässige Bewertung des Sachverhalts handele. Es sei öffentlich kommuniziert worden, dass der Kläger im Kontext der Aufarbeitung der Vorfälle große Fehler gemacht habe. Zudem sei unstreitig, dass es einen Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche gebe und dieser vertuscht worden sei. Dies stehe aufgrund der unstreitigen Tatsache fest, dass ein Gutachten dazu nicht veröffentlicht worden sei. Eine Verdachtsberichterstattung, vor der dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, liege dabei nicht vor.

Die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Berufung beim OLG Köln einzulegen. Weitere Klagen des Kardinals sind noch beim LG Köln anhängig. Die Entscheidungen in diesen Verfahren werden im Juni 2022 erwartet.

Quellen

LG Köln, Landgericht Köln hat in zwei Urteilen über die Berichterstattung der Bildzeitung über Kardinal Woelki entschieden, Pressemitteilung 05/2022 vom 18. Mai 2022, abrufbar unter https://www.lg-koeln.nrw.de/behoerde/040_presse/zt_presse/pressemitteilungen/PM2022-05-Woelki-Urteile-I.pdf

lto, Woelki gegen Bild-Zeitung teilweise erfolgreich, Beitrag vom 18. Mai 2022, abrufbar unter https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koeln-28o27621-kardinal-woelki-erfolg-gegen-bild-zeitung-missbrauchspriester-berichterstattung-untersagt/

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Anonymisierte Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) können Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sein. Sie unterliegen keinem besonderen Amtsgeheimnis.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2022 – 10 C 1.21

Der Kläger ist Politikwissenschaftler und befasst sich mit dem Einfluss externer Berater im Politikbetrieb. Er begehrte Informationszugang zu den Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF. Dieser setzt sich aus mehr als 30 Professorinnen und Professoren an deutschen Universitäten zusammen, die den Bundesfinanzminister unabhängig im Bereich der Finanzpolitik beraten. Der Beirat erstellt Gutachten, die veröffentlicht werden. Verlaufsprotokolle über seine Sitzungen werden nach der Satzung des Beirats hingegen nicht veröffentlicht. Laut Satzung handelt es sich um nicht öffentliche Beratungen und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den Antrag auf Informationszugang zu den Sitzungsprotokollen lehnte das Ministerium ab.

Sowohl Verwaltungsgericht (VG) als auch Oberverwaltungsgericht (OVG) gaben dem Kläger weitgehend recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass das Ministerium die Sitzungsprotokolle in anonymisierter Form zur Verfügung stellen muss. Dem Zugangsanspruch stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Als bloßes Binnenrecht begründe die Satzung des Beirats kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Auch sei der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen nicht einschlägig. Das BVerwG schloss sich der Einschätzung des OVG an, dass durch die Veröffentlichung der Protokolle zukünftige Beratungen des Beirats nicht beeinträchtigt würden.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 31/2022 vom 05.05.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/pm/2022/31.

Annelie Kaufmann, BMF muss Protokolle des Beirats herausgeben, Beitrag vom 05.05.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-10c121-informationsrechte-wissenschaftlicher-beirat-bundesfinanzministerium-sitzungsprotokolle-informationsfreiheitsgesetz-fragdenstaat-gff.

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Vermarktung der Nulltarif-Optionen „Telekom StreamOn“ und „Vodafone Pass“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Netzneutralität untersagt.

Das Verbot erfolgte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September 2021 (vgl. unsere Meldung). In seinen Urteilen hatte der EuGH entschieden, dass die beiden Tarifoptionen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unvereinbar und daher unionsrechtswidrig sind.

Nach den Ausführungen der BNetzA verstünde der EuGH den Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Er untersage also sowohl technische als auch tarifliche Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Bei den Nulltarif-Optionen werden bestimmte Dienste und Anwendungen, beispielsweise Video- und Musikstreaming, nicht auf das monatliche Datenvolumen angerechnet. Sie sind damit unbegrenzt nutzbar.

Die beiden Mobilfunk-Tarife dürfen ab Juli 2022 nicht mehr vertrieben werden. Bestandsverträge sind bis Ende März 2023 abzuwickeln. Die Umsetzungsfrist begründete die Aufsichtsbehörde mit der großen Zahl an Bestandskunden, denen ein Übergang auf andere Tarife ermöglicht werden müsse.

Die BNetzA prognostiziert, dass sich die Einstellung der Zero-Rating-Optionen insgesamt positiv auf den deutschen Mobilfunkmarkt auswirken wird. So sei zu erwarten, dass sich „der Trend zu Tarifen mit höheren Datenvolumina und günstigeren Mobilfunk-Flatrates beschleunigen wird.“

 

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Das OLG Hamburg bejaht in Teilen eine Rechtsverletzung durch das Sampling, geht aber für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes davon aus, dass die neue Pastiche-Schranke greift.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. April 2022 – 5 U 48/05

Seit mehr als 20 Jahren beschäftigt der Streit um den „Kraftwerk“-Titel „Metall auf Metall“ die Gerichte. Mit seinem aktuellen Urteil hat das OLG Hamburg zum dritten Mal eine Entscheidung in diesem Fall getroffen. Entsprechend den Vorgaben des BGH unterscheidet das Gericht zwischen mehreren Zeiträumen. Für die Zeit vor dem 22. Dezember 2002 stehen der Musikgruppe Kraftwerk keine Ansprüche zu, da das Sampling zwar eine Vervielfältigung ist, aber in analoger Anwendung der Regelung über die freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F.) für zulässig erklärt wurde.

Anders liegt der Fall für die Zeit seit dem In-Kraft-Treten der InfoSoc-Richtlinie. Denn nach dem 22. Dezember 2002 kann das Sampling nicht durch eine Schrankenregelung gerechtfertigt werden. Dies hat der BGH bereits 2020 entschieden. Das OLG musste allerdings prüfen, ob in diesem Zeitraum eine Vervielfältigung stattgefunden hat. Aufgrund des Angebots zweier Tonträger im Jahre 2004 hat das OLG das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für eine Vervielfältigung bejaht. Dementsprechend steht Kraftwerk ein Schadensersatzanspruch und ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke zu.

Mit In-Kraft-Treten des neuen Urheberrechtsgesetzes am 7. Juni 2021 zeigt sich wiederum eine veränderte Rechtslage. Angeregt durch den Rechtsstreit um „Metall auf Metall“ wurde mit § 51a UrhG die neue Pastiche-Schranke eingeführt, die – entsprechend der Gesetzesbegründung – auch das Sampling erfassen soll. Das OLG geht davon aus, dass die Vervielfältigung der Sequenz aus „Metall auf Metall“ als Pastiche zu qualifizieren und damit gerechtfertigt ist. Da die Auslegung des Begriffs allerdings noch ungeklärt ist und es sich um einen Begriff des Unionsrechts handelt, hat der Senat die Revision zugelassen.

Ergänzung (17.05.2022):

Die Band Kraftwerk hat Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg eingelegt. Somit muss der BGH sich zum fünften Mal mit dem Fall beschäftigen.

Quelle

Lto, „Metall auf Metall“ kann weitergehen, Beitrag vom 28.04.2022, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-hamburg-54u4805-metall-auf-metall-kraftwerk-moses-pelham-sampling-20-jahre-zu-ende-geht-weiter/

Lto, Streit um “Metall auf Metall” geht immer noch weiter, Beitrag vom 13.05.2022 , abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr7422-olg-hamburg-5u4805-metall-auf-metall-kraftwerk-legt-revision-ein-moses-pelham-sampling/  

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Der Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist rechtswidrig. Beitragspflichtigen, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, muss eine Zahlung mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2022 – 6 C 2.21, 6 C 3.21

Die als Wohnungsinhaber rundfunkpflichtigen Kläger wandten sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Hessischen Rundfunk (HR) und wollten ihn hilfsweise in bar zahlen. Eine Barzahlung lehnte der HR ab und begründete dies mit § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung, nach der der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht sowie zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der EU im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der EuGH stellte dabei fest, dass Zahlungen an öffentliche Stellen grundsätzlich in bar angenommen werden müssten. Jedoch seien die Mitgliedsstaaten in bestimmten Fällen befugt, Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen, beispielsweise dann, wenn dies einem öffentlichen Interesse diene (vgl. unsere Meldung). Der Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung diene sowohl der Kostenersparnis als einer effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung und sei daher geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen. Die Prüfung, ob die Beschränkung verhältnismäßig sei, obliege letztlich aber dem vorlegenden Gericht.

Unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sah das BVerwG im ausnahmslosen Barzahlungsausschluss des § 10 Abs. 2 der Satzung nun einen Verstoß gegen Unionsrecht. Beitragspflichtige, die keinen Zugang zu einem Girokonto haben, würden unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da Bareinzahlungen bei einem Kreditinstitut mit Zusatzkosten verbunden seien, könne auch nicht auf diese Möglichkeit verwiesen werden. Der Barzahlungsausschluss stelle deswegen auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Das BVerwG ordnete mit dieser Begründung an, § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, den Beitrag auch mit Bargeld ohne Zusatzkosten einzahlen können.

Weil die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügten, konnten sie sich auf die Ausnahme nicht berufen. Ihre Revisionen blieben daher erfolglos.

 

Quellen

BVerwG, Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26.

Legal Tribune Online, Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden, Meldung vom 28.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/.

BVerfG: Annahme geleakter Daten durch Journalisten nicht strafbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage Polens gegen Art. 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie abgewiesen. Der Einsatz von sog. Upload-Filtern sei mit europäischem Recht vereinbar.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. April 2022 – C-401/19

Die polnische Regierung hatte im Mai 2019 im Wege einer Nichtigkeitsklage beanstandet, dass Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (auch: DSM-Richtlinie) die in der EU-Grundrechtecharta verbürgte Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit verletze. Der EuGH wies diese Ansicht zurück. Die Prüfpflicht für Onlinedienste sei mit den erforderlichen Garantien verbunden, um die genannten Freiheiten zu gewährleisten. Mit seinem Urteil folgt der EuGH dem Schlussantrag von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe (vgl. unsere Meldung) und bestätigt die Rechtmäßigkeit eines zentralen Elements der EU-Urheberrechtsreform.

Art. 17 der DSM-Richtlinie ermöglicht die Einführung der umstrittenen Uploadfilter. Soziale Netzwerke wie Instagram, YouTube und TikTok können mit diesen Filtern Inhalte auf Rechtsverletzungen prüfen und sie bei Bedarf blockieren. Grundsätzlich sieht die Vorschrift eine unmittelbare Haftung der Diensteanbieter vor, wenn Nutzer geschützte Werke rechtswidrig hochladen. Die Anbieter können sich jedoch von der Haftung befreien, indem sie von den Nutzern hochgeladene Inhalte aktiv überwachen.

Um eine Haftungsbefreiung zu erlangen, seien die Anbieter de facto verpflichtet, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die auf der Plattform hochgeladen werden sollen, so der EuGH. Wegen der hohen Zahl an Dateien und der Art des Schutzgegenstands seien sie gezwungen, dabei Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung einzusetzen.

Zwar stelle die Haftungsregelung eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit dar. Diese sei jedoch gerechtfertigt, weil der Unionsgesetzgeber in Art. 17 DSM-RL klare Grenzen für den Einsatz von Uploadfiltern gesetzt habe. Denn die Vorschrift schließe ausdrücklich aus, dass durch den Einsatz der Maßnahmen beim Hochladen auch rechtmäßige Inhalte gefiltert oder gesperrt werden. Es sei insbesondere vorgesehen, dass es keine allgemeine Überwachungspflicht geben dürfe, nach der ein Diensteanbieter die Inhalte eigenständig auf Urheberrechtsverstöße prüfen müsse, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Art. 17 DSM-RL führe zudem verfahrensrechtliche Garantien für solche Fälle ein, in denen Inhalte irrtümlich oder ohne Grundlage gesperrt wurden.

In seinem Urteil wies der EuGH auch auf die Rolle der Mitgliedstaaten hin. Diese müssten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sicherstellen, dass die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden. In Deutschland wurde Art. 17 im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz umgesetzt (vgl. unsere Meldung).

 

Quellen

EuGH, Urteil vom 26.04.2022 in der Rechtssache C-401/19, abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1261098

EuGH, Pressemitteilung Nr. 65/22 vom 26.04.2022, abrufbar unter:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-04/cp220065de.pdf.

Legal Tribune Online, Upload-Filter verstoßen nicht gegen EU-Recht, Meldung vom 26.04.2022, abrufbar unter:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c40119-art-17-dsm-richtlinie-2019-790-uploadfilter-verstoss-kein-verstoss-eu-recht-unionsrecht-meinungsfreiheit/.