BVerfG zur Vorlagepflicht im Kontext der urheberrechtlichen Gerätevergütung

Laut BVerfG musste der BGH in einem Verfahren zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht für den Verkauf von Computern nicht den EuGH anrufen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 1 BvR 2342/17

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der BGH kein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Regelung über die Gerätevergütung des Händlers oder Importeurs an den EuGH richtete. Stattdessen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16. März 2017 (Az. I ZR 36/15) eine urheberrechtliche Vergütungspflicht für PCs, die direkt an gewerbliche Endkunden veräußert werden, anerkannt. Er verzichtete dabei auf eine Vorlage an den EuGH, da er davon ausgegangen ist, dass die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH geklärt ist.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Es erläutert in dem nun veröffentlichten Beschluss, dass der BGH die Vorlagepflicht weder grundsätzlich verkannt habe noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der EuGH-Rechtsprechung abgewichen wäre. Der BGH habe vertretbar eine geklärte Rechtslage angenommen. Aufgrund einer divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs sei zwar zweifelhaft, ob die Auslegung der Vorschrift zweifelsfrei unionsrechtlich geklärt sei. Jedoch habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, „wann die Entscheidung veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der BGH diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen.“

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit des Digitalverbands BITKOM mit der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst über einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs. Strittig war zwischen den Parteien, ob sich die Pflicht auch auf PCs erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden verkauft werden. Dies bejahte das OLG München, wies die Klage des Verbands ab und setzte auf Widerklage der Verwertungsgesellschaften einen entsprechenden Gesamtvertrag fest. Der BGH wies die hiergegen gerichtete Revision zurück.

Quellen

BVerfG, Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 57/2022 vom 28.06.2022, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-057.html

IUM, Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Verkauf von PCs, Meldung vom 28.06.2022, abrufbar unter: https://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/6917/

Beck-aktuell, Urheberrechtliche Vergütungspflicht für PCs: BGH musste EuGH nicht einschalten, Meldung vom 28.06.2022, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bverfg-urheberrechtliche-verguetungspflicht-fuer-pcs-bgh-musste-eugh-nicht-einschalten