​22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Am 1. Mai 2019 ist der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) nach Ratifizierungen in allen 16 Bundesländern in Kraft getreten. In der Begründung zum 22. RÄStV heißt es:

„Mit der Änderung der Vorschriften des RStV, die den öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrag betreffen, erfolgt die notwendige Anpassung an den technologischen Fortschritt im Internet, der sich aus einem geänderten Nutzungsbedürfnis und einem geänderten Nutzungsverhalten ergibt. […].

Der 22. RÄStV beachtet in seiner Gesamtheit und in seinen einzelnen Regelungen sowohl die Verfassungsrechtslage als auch die unionsrechtlichen Maßgaben. […].

Sichergestellt wird zugleich, dass die Rundfunkbeitragszahler auch weiterhin das vom BVerfG für die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag geforderte Äquivalent erhalten.“

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung des Telemedienauftrags

Beitragszahlerinnen und -zahler sollen künftig auf ein erweitertes Online-Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio zugreifen können. Die Verweildauer von Sendungen in den Mediatheken wurde auf bis zu 30 Tage verlängert (Wegfall gesetzlicher Verweilfristen, sog. 7-Tage-Regel). Außerdem sollen Sendungen bereits vor ihrer Ausstrahlung im Netz abrufbar sein.

Interaktive Kommunikation und Social-Media-Nutzung werden erstmals ausdrücklich beauftragt.

Angekaufte europäische Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, dürfen bis zu 30 Tage in die Mediatheken eingestellt werden. Dabei ist die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken.

Verbot der Presseähnlichkeit

Bezüglich der Abgrenzung zulässiger Textangebote in den Websites der öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber den digitalen Angeboten der Presseverlage wurde ein Kompromiss geschlossen. Telemedienangebote sollen „von ihrer Anmutung her“ den Schwerpunkt auf Bewegtbild und Ton legen. Dadurch sollen sie sich von den Angeboten der Presse unterscheiden (Verbot der Presseähnlichkeit). Text darf somit nicht im Vordergrund stehen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit. Weiterhin möglich sein sollen zudem Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen. Der zeitliche und inhaltliche Bezug zur jeweiligen Sendung muss jedoch ausgewiesen werden.

Durch die Einrichtung einer paritätisch besetzten Schlichtungsstelle mit Vertretern von Rundfunkveranstaltern und Presseverlagen sollen Auslegungsfragen bei der Anwendung der Neuregelungen künftig außergerichtlich geklärt werden. Dabei haben die Empfehlungen der Schlichtungsstelle keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Barrierefreiheit

Auch die Belange von Menschen mit Behinderungen finden durch die Verpflichtung zu einer möglichst barrierefreien Gestaltung der Angebote besondere Berücksichtigung. Dies gilt einerseits für die dargestellten Inhalte – beispielsweise durch Untertitelung oder Gebärdensprache – aber auch bei Fragen des Zugangs und der Bedienbarkeit.

  

Quelle:

Begründung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), abrufbar unter:

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/22_RAEStV_Begru__ndung.pdf

 

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft 

Presserechtliche Informationsschreiben greifen in der Regel nicht rechtswidrig in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Verlagen ein, wenn dadurch präventiver Rechtsschutz gewährt wird.

Anwaltskanzleien dürfen Verlagen in der Regel unaufgefordert presserechtliche Informationsschreiben zusenden, in denen sie ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen. Allerdings müssen diese Schreiben geeignet sein, präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies entschied der VI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 (VI ZR 506/17).

Auf Unterlassung geklagt hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung gegen eine Berliner Medienrechtskanzlei. Diese hatte der Klägerin wiederholt presserechtliche Informationsschreiben zugefaxt, mit denen sie vorsorglich rechtliche Konsequenzen ankündigte für den Fall, dass die Journalisten über bestimmte Ereignisse berichteten. Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, sie aus dem Verteiler für solche Informationsschreiben zu nehmen. Dennoch übermittelte die Beklagte der Klägerin per Fax am 11. Mai 2016 ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Medienrechtskanzlei zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16). Auf Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17). Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und stellte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wieder her.   

Die Richter sehen in der unaufgeforderten Übermittlung von Informationsschreiben in der Regel keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens. Denn presserechtliche Informationsschreiben zielten auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienten dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsverletzende Rechtsverstöße von vornherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen habe das Interesse eines Presseunternehmens, solche Schreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn die Informationsschreiben von vornherein ungeeignet seien, präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies sei dann der Fall, wenn sie – wie im vorliegenden Streitfall – keine Informationen enthielten, die dem Presseunternehmen eine Beurteilung erlaubten, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2019 (VI ZR 506/17)  

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 005/2019 vom 16. Januar 2019https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019005.html?nn=10690868

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft 

Generalanwalt Szpunar rät EuGH von weltweiter Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern ab

EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar hat sich in seinem Schlussantrag im Verfahren Google/CNIL (Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte) am 10. Januar 2019 für eine Beschränkung der Reichweite der Löschpflicht für Suchmaschinenbetreiber auf das Territorium der EU ausgesprochen. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit, weil sich Google gegen ein Bußgeld der CNIL zur Wehr gesetzt hatte, das verhängt worden war, weil sich Google geweigert hatte, im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden alle Domainnamen weltweit zu löschen. 

Sobald festgestellt worden ist, dass es ein Recht auf die Entfernung von Links wegen des „Rechts auf Vergessenwerden“ gibt, müsse ein Suchmaschinenbetreiber alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um für ihre wirksame und vollständige Entfernung zu sorgen mit der Folge, dass der betreffende Link von der EU aus nicht mehr abrufbar ist. Dabei müsse der Suchmaschinenbetreiber auch auf die Technik des „Geoblockings“ zurückgreifen, und zwar unabhängig davon, welchen Domainnamen der Internetnutzer verwendet, der die Suche durchführt. Dagegen soll der Suchmaschinenbetreiber nach Ansicht Szpunars nicht verpflichtet werden, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Internetnutzer auch von außerhalb der EU nicht mehr auf die betreffenden Links zugreifen kann.

Szpunar verwies darauf, dass das Unionsrecht die Frage nicht beantworte, ob eine Löschpflicht des Suchmaschinenbetreibers weltweit gelte oder räumlich begrenzt ist. Seiner Meinung nach ist jedoch eine weite Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts abzulehnen, die Wirkungen über die Landesgrenzen der 28 Mitgliedsstaaten hinaus entfalteten. Zwar seien in bestimmten den Binnenmarkt betreffenden und klar abgegrenzten Fällen extraterritoriale Wirkungen zulässig, zum Beispiel im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht. Damit sei jedoch das Internet seinem Wesen nach nicht vergleichbar.

Szpunar betonte, dass das Grundrecht auf Vergessenwerden gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den gesuchten Informationen abgewogen werden müsse. Wären Suchmaschinenbetreiber zu einer weltweiten Entfernung von Links verpflichtet, so wären Unionsbehörden nicht mehr in der Lage, ein Recht auf Erlangung von Informationen zu definieren und näher zu bestimmen. Damit könnten sie auch keine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Vergessenwerden und den Grundrechten auf Datenschutz und Privatleben vornehmen. Szpunar räumte jedoch ein, dass Situationen denkbar seien, in denen der Suchmaschinenbetreiber zu einer weltweiten Löschung verpflichtet werden müsse. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor.

Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH in der Rechtssache C-507/17 (Google / CNIL) vom 10. Januar 2019   

  

Quellen:

Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 2/2019 vom 10. Januar 2019https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-01/cp190002de.pdf

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft 

Kennzeichnungspflicht von Social Media-Beiträgen von Influencern abhängig von Gesamtumständen.

Social Media-Beiträge von Influencern, die auf Internetauftritte von Produktanbietern verlinken, sind nicht per se als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Vielmehr seien stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, unterfallen nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Dies entschied der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin in seinem Urteil vom 8. Januar 2019. Der Antragsteller war ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört. Antragsgegnerin ist eine Influencerin, die in den sozialen Medien aktiv ist.  

Der Antragsteller machte in einem Eilverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend. Er vertrat die Auffassung, dass sie in drei Instagram-Posts kommerzielle Werbung betrieben habe, ohne diese als solche zu kennzeichnen. Damit habe sie gegen das UWG verstoßen.

Das Landgericht Berlin hat gegen die Antragsgegnerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 (52 O 101/18) eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wurde der Influencerin verboten, Posts mit Links auf eine Internetpräsenz von Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

Die Berufung der Antragsgegnerin hatte in einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg. Im Übrigen war sie unbegründet.

Mit den Instagram-Posts habe die Antragsgegnerin nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt, so die Richter. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient. Somit könne sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen, einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben.

Entscheidend sei bei diesen zwei Posts nach Ansicht des Kammergerichts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit werblichen Links beziehungsweise der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram-Posts gesetzten Tags nach Ansicht der Richter keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, bei den Besuchern die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der Instagram-Besucher werde unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge.

Beim dritten beanstandeten Instagram-Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen. Dabei habe es sich um einen redaktionellen Beitrag gehandelt, der ausschließlich der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diente. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch diesen Post mit einem Hinweis auf den kommerziellen Zweck zu versehen, bestand nach Ansicht der Richter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht.

Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 2019 (5 U 83/18)

Foto: © iStock.com/bigtunaonline

 

Quellen:

Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 23. Januar 2019, PM 3/2019https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2019/pressemitteilung.777446.php

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22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Blog-Betreiber wegen Berichts über angeblichen Terroranschlag zu 12.000 Euro Strafe verurteilt

Das Amtsgericht Mannheim hat den Betreiber von „Rheinneckarblog“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro verurteilt. Das Gericht sah in dem Bericht über einen angeblichen Terroranschlag in Mannheim eine Störung des öffentlichen Friedens.

Auf seinem Blog hatte der Angeklagte im März 2018 unter einem Pseudonym von einem Terroranschlag in Mannheim berichtet. Dieser solle mit 136 Toten und 237 Verletzten der bis dato größte in Westeuropa gewesen sein. Es habe ein „Blutbad apokalyptischen Ausmaßes“ gegeben. Dieser Beitrag war im Rheinneckarblog unter der Überschrift „Nachrichten und Informationen“ zu lesen gewesen. Erst nach Überwinden einer Bezahlschranke wurde der Leser darüber aufgeklärt, dass es sich um eine frei erfundene Story handelte. Mit dieser wollte der Angeklagte nach eigenen Angaben auf eine mögliche Bedrohungslage in Deutschland aufmerksam machen und das Problem der so genannten „Fake News“ thematisieren.

Auch der Deutsche Presserat hat den Rheinneckarblog für seinen Bericht über einen angeblichen Terror-Anschlag mit der Argumentation gerügt, dass über den fiktionalen Charakter des Berichts erst hinter einer Bezahlschranke aufgeklärt wurde. Unabhängig von der Absicht, die die Redaktion mit dem erfundenen Bericht verfolgte, habe sie damit dem Ansehen der Presse massiv geschadet.

Urteil des AG Mannheim vom 7.01.2019 – AZ: 20 Cs 806 Js 10181/18

 

Quellen:

Urteil des AG Mannheim vom 7.01.2019 – AZ: 20 Cs 806 Js 10181/18

Pressemitteilung des Deutschen Presserates vom 15. Juni 2018, https://www.presserat.de/presserat/news/pressemitteilungen/datum/presserat/chronik/?cHash=a4fd54a4a4883710715a8659bad63fac&tx_contrast=1

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Eingescannte Fotos von Kunstwerken mit abgelaufenem Urheberrechtsschutz genießen regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG

Eingescannte Fotos von Gemälden und anderen Museums-Objekten, die keinen Urheberrechtsschutz mehr genießen und damit gemeinfrei sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht werden. Denn auch Fotos von gemeinfreier Kunst genießen den Lichtbildschutz nach 72 UrhG. Indem sich der Fotograf Gedanken über Belichtung, Standort und Ausschnitt der Aufnahme gemacht habe, habe er bei der Anfertigung der Fotos eine „persönliche geistige Leistung“ erbracht, die schützenswert sei.

Für selbst gemachte Fotos von gemeinfreien Kunstwerken, die unter Umgehung des Fotografierverbots in einem Museum angefertigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, kann das Museum vom Fotografen als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.

Das entschied der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20.12.2018.

Geklagt hatte die Stadt Mannheim als Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums gegen einen ehrenamtlichen Mitarbeiter der deutschsprachigen Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia. Dieser hatte Fotografien von gemeinfreien Gemälden und anderen gemeinfreien Objekten aus der Sammlung des Museums in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt. Bei den Fotografien hatte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin gehandelt, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hat der Beklagte bei einem Museumsbesuch selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein eigenes Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Sowohl das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27. September 2016 – 17 O 690/15) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 31. Mai 2017 – 4 U 204/16) haben der Klägerin Recht gegeben. Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 20.12.2018 – I ZR 104/17

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2018 vom 20. Dezember 2018http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=90674&linked=pm

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Kommunales Amtsblatt mit redaktionellem Inhalt verstößt gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und ist wettbewerbswidrig.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 20.12.2018 – I ZR 112/17

Kommunen sind nicht berechtigt, redaktionell aufbereitete Amtsblätter herauszugeben. Mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 stellte der I. Zivilsenat des BGH klar, dass die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Kommune originäre Aufgabe der lokalen Presse ist.

Dem Urteil des BGH vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen der Südwest Presse und der Stadt Crailsheim. Crailsheim gibt das kostenlose „Stadtblatt“ heraus, in dem neben amtlichen Meldungen auch über das gesellschaftliche Leben der Stadt berichtet wird. Auf Unterlassung geklagt hatte die Südwest Presse als Herausgeberin einer kostenpflichtigen Tageszeitung und eines kostenlosen Anzeigenblattes. Beide Publikationen erscheinen auch in der Stadt Crailsheim. Sowohl das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16) als Berufungsinstanz teilten die Ansicht der Klägerin. Die Richter des Oberlandesgerichtes argumentierten, dass in einem kommunalen Amtsblatt im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden dürfe.

Der BGH hat die Revision der Stadt Crailsheim mit der Begründung zurückgewiesen, dass die kostenlose Verteilung des „Stadtblatts“ gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Dabei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist, so die BGH-Richter. Deshalb sei die Stadt Crailsheim zur Unterlassung verpflichtet.

Der BGH führte aus, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunen zwar erlaube, ihre Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Kommunale Pressearbeit fände jedoch ihre Grenzen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit dürften Kommunen zwar amtliche Mitteilungen veröffentlichen und Bürgerinnen und Bürger über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats unterrichten, jedoch nicht presseähnlich über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde berichten. Das sei die originäre Aufgabe der Presse, die staatsfern organisiert sein müsse. Damit überschreite das „Stadtblatt“ der Stadt Crailsheim mit seinen redaktionellen Beiträgen, dem presseähnlichen Layout und einer Berichterstattung, die über den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, das zulässige staatliche Informationshandeln.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 196/2018 vom 20. Dezember 2018, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0196/18

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

  • Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist keine gegen Unionsrecht verstoßende neue Beihilfe
  • Unterrichtung der Kommission über Änderung des Finanzierungsmodells nicht erforderlich
  • Öffentlich-rechtliche Sender dürfen Zwangsvollstreckungen aus rückständigen Forderungen der Rundfunkbeiträge selbst betreiben

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am 13. Dezember 2018 entschieden (Rechtssache Südwestrundfunk / Tilo Rittinger, C-492/17).

Die Luxemburger Richter sahen in der Ersetzung der Rundfunkgebühr (die an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts anknüpfte) durch den Rundfunkbeitrag (der an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte anknüpft) zum 1.01.2013 keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland. Eine neue Beihilfe liegt somit nach ihrer Ansicht nicht vor. Somit gelte die Entscheidung der Europäischen Kommission weiter fort, die das Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Jahr 2007 im Rahmen des Beihilfekompromisses als mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abgezielt habe, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem habe diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden seien.

Da die Richter in der Umstellung der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe sahen, sei eine Unterrichtung der EU-Kommission nicht erforderlich gewesen.

Der EuGH stellte darüber hinaus fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern von allgemeinem Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass diese Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen.

Anlass für das Urteil des EuGH war eine Vorlage der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen. In den Jahren 2015 und 2016 hatte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR) gegen Tilo Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge erstellt. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein. Rittinger und die übrigen Schuldner hatten danach gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel eingelegt. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen. Das Landgericht Tübingen hatte dem EuGH deshalb mehrere Fragen vorgelegt, die sich mit der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Rundfunkbeitrags beschäftigten. Bereits im Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für im Wesentlichen verfassungsgemäß bestätigt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2018 in der Rechtssache Südwestrundfunk / Tilo Rittinger u.a. (C-492/17)

Quellen:

Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 202/2018 vom 13. Dezember 2018https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180202de.pdf

22. Rundfunkänderungs-staatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Bundesverfassungsgericht sieht in Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG – sonstige Vorschriften zum Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Insofern müssen die Landesgesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung schaffen. Die übrigen Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrags sind – so die Richter – mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dem Urteil zugrunde liegen Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und dem Autovermieter Sixt. Im Kern ging es um die Frage, ob das seit 2013 bestehende Beitragsmodell, das den Rundfunkbeitrag an den Haushalt koppelt, mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Denn nach der seit 2013 existenten Reglung ist es unerheblich, wie viele Personen in einem Haushalt leben und ob im Haushalt überhaupt ein Rundfunkgerät verwendet wird. Zum anderen ging es um die Frage, ob die Beitragspflicht für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 I GG verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen mit der Verfassung im Einklang steht. Das Grundgesetz stehe einer Beitragserhebung nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten des Rundfunks als öffentlicher Einrichtung beteilige, die die Möglichkeit eines Vorteils haben. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk liege der Vorteil in der Möglichkeit, den Rundfunk nutzen zu können. „Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs“, argumentierte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof. Dabei komme es ausschließlich auf eine Nutzungsmöglichkeit an. Ob ein Nutzungswille bestehe, sei hingegen unerheblich.

Auch die Beitragspflicht für Betriebsstätten und nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zur Verfassungsbeschwerde des Autovermieters Sixt vertrat das Bundesverfassungsgericht den Standpunkt, die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle dem Autovermieter einen Vorteil. Die Möglichkeit, in einem Mietwagen Rundfunk wie zum Beispiel Verkehrsmeldungen empfangen werden können, sei ein preisbildender Faktor im Mietwagengeschäft. Deshalb dürften Mietfahrzeuge als Orte, an denen das Rundfunkangebot für gewöhnlich besonders intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-) Beitrag belastet werden. So könnten auch Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte von der Beitragspflicht erfasst werden.

In der Erhebung eines Beitrags für Zweitwohnungen hingegen sahen die Richter einen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden seien, sei der Vorteil, den ein Wohnungsinhaber durch die potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks erhalte, bereits abgegolten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem klar, dass es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht um eine Steuer – wie von der Klägerseite vorgetragen –, sondern um einen Beitrag handele, für dessen Erhebung die Länder die Gesetzgebungskompetzenz hätten.

Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16 – Rn. (1-157))

Stellungnahme in der ZJS 62018

Urteil des BGH: Erben haben Zugang zu Benutzerkonto und Kommunikationsinhalten in sozialen Netzwerken 

Mit Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk sowie den dortigen Kommunikationsinhalten haben.

Gegen Facebook geklagt hatte die Mutter eines Mädchens, das im Jahr 2012 im Alter von 15 Jahren bei einem U-Bahnunglück ums Leben gekommen war. Nach dem Tod wollte sich die Klägerin, die im Besitz der Zugangsdaten zum Facebook-Profil ihrer Tochter war, in deren Benutzerkonto einloggen. Dies gelang ihr jedoch nicht, da das Benutzerkonto bereits in den Gedenk-Zustand versetzt worden war. Damit war ein Zugang nicht mehr möglich. Die Kommunikationsinhalte blieben allerdings erhalten. Die Mutter begründete ihre Klage damit, dass sie sich durch die Kommunikation ihrer Tochter auf Facebook Angaben darüber erhoffte, ob diese kurz vor ihrem Tod Selbstmordabsichten hatte.

Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben (Entscheidung vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15). Auf die Berufung von Facebook hin hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil abgeändert (Entscheidung vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16). Mit der Revision hat der BGH das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Richter stellten fest, dass der Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Mädchen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf deren Erben, ihre Mutter und ihren Vater, übergegangen ist. Aus dem Wesen des Vertrages habe sich nicht dessen Unvererblichkeit ergeben, urteilten die Richter. Insbesondere habe es sich nicht um ein höchstpersönliches Vertragsverhältnis gehandelt. Der höchstpersönliche Charakter folge nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin, so der Senat. Damit widersprachen sie der Argumentationslinie des sozialen Netzwerks Facebook, das argumentiert hatte, den Zugang zum Benutzerkonto nicht einräumen zu können, weil die Kommunikationspartner der Verstorbenen zu schützen seien. Zwar räumten die Richter ein, dass ein Nutzungsvertrag mit Facebook durchaus im Vertrauen darauf geschlossen sein mochte, dass die dortige Kommunikation vertraulich bleibe und Dritten gegenüber nicht offengelegt würde. Allerdings vertrat der Senat den Standpunkt, dass Facebook nur die Pflicht gehabt habe, die Kommunikation einem bestimmten Konto zuzuweisen. Die Kommunikationspartner hätten indes nicht darauf vertrauen können, dass – ob missbräuchlich oder nicht – kein anderer als die Kontoinhaberin Zugriff auf den Account hatte.

Auch eine Unterscheidung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheide aus. Denn nach den Wertungen des Zivilrechts (§§ 2047 Abs. 2 und § 2373 S. 2 BGB) gingen auch Schriftstücke mit höchstpersönlichen Inhalten wie Tagebücher oder Briefe auf die Erben über. Aus erbrechtlicher Sicht sei kein Grund dafür ersichtlich, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge.

Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG verneinte der Senat ebenfalls, da der Erbe nicht als „anderer“ zu qualifizieren ist, sondern vielmehr in die Rechtsposition des Erblassers eintrete.

Auch ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liege nicht vor, da diese nur lebende Personen schütze, urteilten die Richter. 

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