​22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag seit 1. Mai 2019 in Kraft

Am 1. Mai 2019 ist der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) nach Ratifizierungen in allen 16 Bundesländern in Kraft getreten. In der Begründung zum 22. RÄStV heißt es:

„Mit der Änderung der Vorschriften des RStV, die den öffentlich-rechtlichen Telemedienauftrag betreffen, erfolgt die notwendige Anpassung an den technologischen Fortschritt im Internet, der sich aus einem geänderten Nutzungsbedürfnis und einem geänderten Nutzungsverhalten ergibt. […].

Der 22. RÄStV beachtet in seiner Gesamtheit und in seinen einzelnen Regelungen sowohl die Verfassungsrechtslage als auch die unionsrechtlichen Maßgaben. […].

Sichergestellt wird zugleich, dass die Rundfunkbeitragszahler auch weiterhin das vom BVerfG für die Belastung mit dem Rundfunkbeitrag geforderte Äquivalent erhalten.“

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung des Telemedienauftrags

Beitragszahlerinnen und -zahler sollen künftig auf ein erweitertes Online-Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio zugreifen können. Die Verweildauer von Sendungen in den Mediatheken wurde auf bis zu 30 Tage verlängert (Wegfall gesetzlicher Verweilfristen, sog. 7-Tage-Regel). Außerdem sollen Sendungen bereits vor ihrer Ausstrahlung im Netz abrufbar sein.

Interaktive Kommunikation und Social-Media-Nutzung werden erstmals ausdrücklich beauftragt.

Angekaufte europäische Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, dürfen bis zu 30 Tage in die Mediatheken eingestellt werden. Dabei ist die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken.

Verbot der Presseähnlichkeit

Bezüglich der Abgrenzung zulässiger Textangebote in den Websites der öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber den digitalen Angeboten der Presseverlage wurde ein Kompromiss geschlossen. Telemedienangebote sollen „von ihrer Anmutung her“ den Schwerpunkt auf Bewegtbild und Ton legen. Dadurch sollen sie sich von den Angeboten der Presse unterscheiden (Verbot der Presseähnlichkeit). Text darf somit nicht im Vordergrund stehen.

Diese Vorgaben gelten allerdings nicht für Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit. Weiterhin möglich sein sollen zudem Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen. Der zeitliche und inhaltliche Bezug zur jeweiligen Sendung muss jedoch ausgewiesen werden.

Durch die Einrichtung einer paritätisch besetzten Schlichtungsstelle mit Vertretern von Rundfunkveranstaltern und Presseverlagen sollen Auslegungsfragen bei der Anwendung der Neuregelungen künftig außergerichtlich geklärt werden. Dabei haben die Empfehlungen der Schlichtungsstelle keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Barrierefreiheit

Auch die Belange von Menschen mit Behinderungen finden durch die Verpflichtung zu einer möglichst barrierefreien Gestaltung der Angebote besondere Berücksichtigung. Dies gilt einerseits für die dargestellten Inhalte – beispielsweise durch Untertitelung oder Gebärdensprache – aber auch bei Fragen des Zugangs und der Bedienbarkeit.

  

Quelle:

Begründung zum Zweiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), abrufbar unter:

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/22_RAEStV_Begru__ndung.pdf