BGH: Presserechtliche Informationsschreiben von Anwälten nicht per se rechtswidrig
BGH: Presserechtliche Informationsschreiben von Anwälten nicht per se rechtswidrig
Presserechtliche Informationsschreiben greifen in der Regel nicht rechtswidrig in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Verlagen ein, wenn dadurch präventiver Rechtsschutz gewährt wird.
Anwaltskanzleien dürfen Verlagen in der Regel unaufgefordert presserechtliche Informationsschreiben zusenden, in denen sie ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen. Allerdings müssen diese Schreiben geeignet sein, präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies entschied der VI. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 (VI ZR 506/17).
Auf Unterlassung geklagt hatte die Frankfurter Allgemeine Zeitung gegen eine Berliner Medienrechtskanzlei. Diese hatte der Klägerin wiederholt presserechtliche Informationsschreiben zugefaxt, mit denen sie vorsorglich rechtliche Konsequenzen ankündigte für den Fall, dass die Journalisten über bestimmte Ereignisse berichteten. Die Klägerin hatte die Beklagte aufgefordert, sie aus dem Verteiler für solche Informationsschreiben zu nehmen. Dennoch übermittelte die Beklagte der Klägerin per Fax am 11. Mai 2016 ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Medienrechtskanzlei zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16). Auf Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17). Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und stellte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wieder her.
Die Richter sehen in der unaufgeforderten Übermittlung von Informationsschreiben in der Regel keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens. Denn presserechtliche Informationsschreiben zielten auf einen effektiven Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienten dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsverletzende Rechtsverstöße von vornherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen habe das Interesse eines Presseunternehmens, solche Schreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn die Informationsschreiben von vornherein ungeeignet seien, präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies sei dann der Fall, wenn sie – wie im vorliegenden Streitfall – keine Informationen enthielten, die dem Presseunternehmen eine Beurteilung erlaubten, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2019 (VI ZR 506/17)
Quellen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 005/2019 vom 16. Januar 2019
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019005.html?nn=10690868