BGH erlaubt Werbeblocker Adblock Plus
Der Werbeblocker „Adblock Plus“ ist zulässig. Zu diesem Ergebnis kam der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 19. April 2018 (I ZR 154/16). Das Angebot sei weder unlauter nach § 4 Nr. 4 UWG noch stelle es eine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf Internetseiten interessiert sind.
Geklagt hatte der Medienkonzern Axel Springer. Er finanziert redaktionelle Inhalte auf seinen Webseiten mit Werbung. Klagegegnerin war die Kölner Firma Eyeo. Sie stellt Internetnutzern die kostenlose Software „Adblock Plus“ zur Verfügung, mit der Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Dabei unterscheidet „Adblock Plus“ zwei Arten von Werbung. Zunächst gibt es die Werbung, die nach bestimmten Filterregeln in einer so genannten „Blacklist“ erfasst wird und automatisch blockiert wird. Daneben gibt es Werbung von Unternehmen, die sich in eine „Whitelist“ aufnehmen lassen. Um auf die „Whitelist“ aufgenommen zu werden, muss die Werbung die von der Firma Eyeo gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllen. Als Gegenleistung müssen die Unternehmen in der Regel 30 Prozent der Werbeeinnahmen, die über den Werbeblocker freigeschaltet wurden, an Eyeo zahlen. Kleinere und mittlere Unternehmen sind nach eigenem Bekunden von dieser Umsatzbeteiligung ausgenommen.
Der Axel Springer-Konzern hat argumentiert, der Vertrieb eines solchen Werbeblockers sei wettbewerbswidrig. Werbeblocker gefährdeten die Finanzierung von Journalismus im Internet.
Dieser Argumentation sind die Karlsruher Richter nicht gefolgt. Vielmehr sahen sie in der Zurverfügungstellung eines Werbeblockers keine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Mitbewerber wie der Medienkonzern Axel Springer würden nicht gezielt behindert. Die Funktionsfähigkeit der Internet-Seiten von Axel Springer würde nicht angetastet. Vielmehr setze das Geschäftsmodell von Eyeo gerade die Funktionsfähigkeit der Internetseiten des Medienkonzerns voraus. Außerdem wirke die Software nicht unmittelbar auf die Dienstleistungen ein. Vielmehr entscheide der Internetnutzer autonom, dass er einen Werbeblocker einsetzen möchte.
Die Richter verwiesen darauf, dass es Medienunternehmen wie dem Axel Springer-Konzern freistehe, Abwehrmaßnahmen gegen Werbeblocker zu ergreifen und zum Beispiel Nutzer auszuschließen, die nicht bereit sind, auf den Einsatz von Werbeblockern zu verzichten.
Werbeblocker stellen nach Ansicht des BGH auch keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Werbetreibenden auf der Plattform des Axel Springer-Konzerns dar. Eine unzulässige Beeinflussung dieser Marktteilnehmer liege nicht vor, weil die Firma Eyeo eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Damit widerspricht der BGH dem Oberlandesgericht Köln als Vorinstanz, das zwar die Blockade von Werbung an sich als nicht wettbewerbswidrig eingestuft hat, wohl aber das Whitelisting.
Urteil des BGH vom 19. April 2018 – I ZR 154/16