LG München: Kooperation zwischen Bund und Google vorläufig untersagt

Das Landgericht München I hat die Kooperation zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und Google vorläufig untersagt. Das Landgericht verweist in der Urteilsbegründung auf die Kartellrechtswidrigkeit der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem nationalen Gesundheitsportal „gesund.bund“.

LG München I, Urteile vom 10.02.2021- Az. 37 O 15720/20 und 37 O 15721/20

Hintergrund der Entscheidung vom 10. Februar 2021 ist die Kooperation zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Suchmaschine Google, die Jens Spahn bereits im November 2020 öffentlich verkündet hatte. Sie beinhaltete eine bevorzugte Anzeige des bundeseigenen digitalen Gesundheitsportals „gesund.bund“ durch den Suchmaschinen-Monopolisten. Das Portal verfolgt den Zweck, den Nutzer:innen verlässliche, wissenschaftlich fundierte und allgemein verständliche Informationen rund um wichtige Gesundheitsthemen bereitzustellen. Anlass war die Corona-Pandemie, in der viele Fake News rund um die Corona-Erkrankung kursieren. Die Kurzinformationen von „gesund.bund“ zum jeweiligen Thema erscheinen bis dato herausgestellt in einer rechtsseitig oder zuvörderst angeordneten Info-Box („Knowledge Panel“), wenn Nutzer:innen mittels Suchmaschineneingabe nach 160 ausgewählten Krankheiten suchen. Zwei Verlage haben daraufhin gegen die Zusammenarbeit Eilrechtsschutz ersucht. Darunter auch das zu Burda-Media gehörige Online-Gesundheitsportal „netdoktor.de“, welches sowohl gegen Google als auch gegen den Bund Eilanträge eingereicht hatte.

Das LG München bewertet die Anträge als dringlich und weist in der Urteilsbegründung darauf hin, dass es sich bei dem Betrieb des Gesundheitsportals „gesund.bund“ nicht um eine rein hoheitliche, sondern vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Die Möglichkeit der bestmöglichen Hervorhebung von Beiträgen in der Infobox stehe privaten Anbietern von vorneherein nicht zur Verfügung und die Sichtbarkeit von „NetDoktor.de“ sei durch die „Knowledge Panels“ darüber hinaus stark eingeschränkt. Seriöse private Anbieter würden beschränkt und die Medien- und Meinungsvielfalt sei gefährdet. Eine Abwägung fiele daher zulasten des Bundesgesundheitsministeriums und Google aus.

Nicht nur kartellrechtlich, sondern auch in Anbetracht des erst kürzlich im November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrages (vgl. unsere Meldung) ist die Kooperation bedenklich. So ist auch die Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein bereits im Dezember 2020 tätig geworden und hat ein Verfahren eingeleitet. Im Zuge dessen prüft sie einen Verstoß gegen das neu eingeführte Diskriminierungsverbot. Das Ergebnis dieses Verfahrens bleibt abzuwarten.

Quellen:

Pressemitteilung des LG München I vom 10.02.2021, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2021/6.php

Pressemitteilung des LG München I vom 20.01.2021, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2021/2.php

Pressemitteilung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein vom 17.12.2020, abrufbar unter: https://www.ma-hsh.de/infothek/pressemitteilung/kooperation-google-mit-bundesministerium-fur-gesundheitma-hsh-leitet-medienrechtliches-verfahren-ein.html