EuG: Geschmacksmuster eines Lego-Bausteins bleibt geschützt

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das Design der Lego-Bausteine nach dem Geschmacksmusterrecht schutzwürdig ist.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.03.2021 – T-515/19

Mit dem am 24. März 2021 ergangenen Urteil stellte das EuG fest, dass die Geschmacksmustereintragung des Lego-Bausteins durch das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu Unrecht für nichtig erklärt wurde. Dem EUIPO seien im Rahmen der Nichtigkeitserklärung rechtliche Fehler unterlaufen.

Die Nichtigkeitserklärung erfolgte aufgrund eines Antrags der Firma Delta Sport Handelskontor GmbH. Das EUIPO vertrat hierbei die Auffassung, dass die erfassten Erscheinungsmerkmale des Lego-Bausteins lediglich technische Funktionen erfüllen, indem sie einen Zusammenbau mit anderen Lego-Bausteinen ermöglichen.

Wie das EuG in der Urteilsbegründung anführte, ließ das EUIPO jedoch eine Ausnahmeregelung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster außer Acht. Diese Ausnahmeregelung lässt den Schutz der mechanischen Verbindungselemente gleichwohl zu, soweit das Geschmacksmuster „dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems ermöglichen.“. Diese bilden insofern ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen und können einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen.

Ungeachtet des Rechtsfehlers hat das EUIPO darüber hinaus nicht alle Erscheinungsmerkmale des Legosteins ermittelt. Unter den ermittelten Merkmalen, die für das Nichtigkeitsverfahren von entscheidender Bedeutung sind, fehlten die glatten Oberflächen an zwei Seiten des Klemmbausteins. Das EUIPO muss nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuG neu entscheiden.

Das Verfahren könnte in Zukunft vor dem EuGH weitergeführt werden, falls Beschwerde gegen das Urteil eingelegt wird.

Die EuG-Entscheidung fiel insbesondere vor dem Hintergrund eines vorangegangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2010 überraschend aus. Im Rahmen dieses Urteils entschied der EuGH, dass Lego-Bausteine markenrechtlich nicht geschützt werden können.

Erst kürzlich sorgte zudem ein anderer markenrechtlicher Streit zwischen Lego und dem Youtuber „Held der Steine“ für Aufsehen. Der bekannte Youtuber hatte in einigen Videos die Klemmbausteine von Wettbewerbern als „Legos“ bezeichnet und wurde daraufhin von Lego außergerichtlich aufgefordert alle Videos, die die geschützte Wortmarke enthalten, unverzüglich zu löschen. Ob es auch in dieser Sache zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, bleibt abzuwarten.

 

Quellen:

EuG, Urteil vom 24.03.2021 in der Rechtssache T-515/19, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-515/19

EuG, Pressemitteilung vom 24.03.2021, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210048de.pdf

EuGH, Pressemitteilung vom 14.09.2010, abrufbar unter: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100091de.pdf

LTO vom 30.01.2021, Lego gegen den „Held der Steine“, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/held-der-steine-lego-abmahnung-gattungsbegriff-markenrecht/