BVerfG: Eilanträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Beitragserhöhung abgelehnt

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Eilanträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgelehnt. Damit ist die geplante Rundfunkbeitragserhöhung von 17,50 € auf 18,36 €, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte, vorerst ausgeblieben.

BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20; 1 BvR 2775/20; 1 BvR 2777/20

Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts beschränkte sich auf die Ablehnung schwerer Nachteile für die Rundfunkanstalten. Begründend wurde festgestellt, dass die Rundfunkanstalten nicht hinreichend dargelegt hätten, dass eine Verzögerung der Rundfunkbeitragserhöhung gerade in Anbetracht der Möglichkeit einer nachfolgenden finanziellen Mehrausstattung zu irreparablen Schäden und einer unmittelbaren Verschlechterung im Programm führe. Vielmehr könnten die Anstalten das Programmangebot vorläufig durch eigene „Vorleistung“ realisieren. Auf eine umfassende Abwägung der Folgen kam es infolgedessen nicht mehr an.

Hintergrund des Beschlusses und der gescheiterten Erhöhung ist die unterbliebene Zustimmung durch das Landesparlament Sachsen-Anhalt (wir berichteten). Für die Umsetzung des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages, der die Änderung des Rundfunkbeitrags enthielt, bedurfte es der Zustimmung aller 16 Landesparlamente. Die erfolglos gebliebenen Eilanträge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellten mithin die letzte Möglichkeit dar, eine rechtzeitige Beitragserhöhung zum Jahreswechsel zu erreichen.

Der ergangene Beschluss hat allerdings lediglich Aussagekraft in Bezug auf eine fehlende Eilbedürftigkeit der materiellen Entscheidung. Die Entscheidung in der Hauptsache über die zeitgleich eingereichten Verfassungsbeschwerden steht noch aus, sodass eine Rundfunkbeitragserhöhung in Zukunft weiterhin möglich ist.

Quelle:

Beschluss des BVerfG vom 22.12.2020 (Az.: 1 BvR 2756/20; 1 BvR 2775/20; 1 BvR 2777/20), abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/12/rs20201222_1bvr275620.html